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Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege


Personen, die pflegebedürftig sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch aufbringen.

Sind die Personen minderjährig und unverheiratet, so sind auch das Einkommen und das Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils zu berücksichtigen.

Leistungen der Hilfe zur Pflege werden nicht erbracht, soweit Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten (z.B. Leistungen der sozialen Pflegeversicherung).

Die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung werden unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet.

Leistungsbeschreibung

Zunächst ist es Aufgabe der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI), Pflegebedürftigen Hilfe zu leisten, die wegen der Schwere der Pflegebedürftigkeit auf solidarische Unterstützung angewiesen sind. Die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung sind jedoch der Höhe nach budgetiert.

Als bedürftige Person, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweist und deshalb Hilfe durch andere braucht, kann einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) haben. Grund des Hilfebedarfs können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen sein, die Sie nicht selbständig kompensieren und bewältigen können.

Die Feststellung, ob und in welchem Umfang Pflegebedürftigkeit vorliegt, erfolgt in der Regel durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Der MDK wird von der zuständigen Pflegekasse beauftragt, wenn ein Antrag auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) gestellt wird. Wie selbstständig eine Person noch ist, ermittelt der MDK nach einem Punktesystem. Dabei gilt: Je mehr Punkte die Person erhält, einen umso höheren Pflegegrad (Pflegegrade 1 bis 5) und umso mehr Pflege- und Betreuungsbedarf liegt vor. Der Grad der Selbstständigkeit beziehungsweise der Beeinträchtigungen wird danach bemessen, inwieweit jemand seinen Alltag eigenständig bewältigen kann und in welchem Maß er Unterstützung benötigt. Der Sozialhilfeträger ist an die Feststellungen des MDK zum Pflegegrad gebunden. Über den Inhalt und Umfang der Leistungen entscheidet der Sozialhilfeträger in eigener Zuständigkeit.

Die Hilfen zur Pflege kommen auch für Sie in Betracht, wenn Sie nicht in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind oder keinen Anspruch auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung haben. Sollten Sie nicht pflegeversichert sein und somit kein Gutachten des MDK und keine Einstufung in einen Pflegegrad durch die Pflegekasse vorliegen haben, hat der Sozialhilfeträger den notwendigen pflegerischen Bedarf zu ermitteln.

Grundsätzlich ist der Pflege in der eigenen Häuslichkeit der Vorzug vor der stationären Pflege zu geben. Die häusliche Pflege soll möglichst durch Angehörige oder andere nahestehende Personen (Nachbarschaftshilfe) durchgeführt werden. Kommt diese Möglichkeit nicht in Betracht, wird die erforderliche Hilfe durch professionelle Pflegekräfte (Pflegedienste und Sozialstationen) sichergestellt.

Die Leistungserbringung ist auch als Teil eines persönlichen Budgets möglich.

Bei häuslicher Pflege haben Sie Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung für Pflegeeinsätze der ambulanten Dienste und Sozialstationen (häusliche Pflegehilfe). Alternativ besteht die Möglichkeit, ein Pflegegeld zu erhalten, wenn Sie damit Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung selbst sicherstellen können. Eine Kombination aus Geld und Sachleistung ist möglich.

Der Leistungsrahmen der Pflegeversicherung umfasst auch Angebote bei Verhinderung der Pflegeperson (häusliche Pflege), der Tages- oder Nachtpflege (teilstationäre Pflege) sowie der Kurzzeitpflege (vorübergehende stationäre Pflege).

Sie haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalles nicht in Betracht kommt.

Darüber hinaus können Pflegehilfsmittel und technische Hilfen, Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes sowie Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtlich Pflegende gewährt werden.

Pflegende Angehörige oder pflegende Nachbarn und Freunde können gegebenenfalls Leistungen zu Ihrer sozialen Sicherung in Form von Beiträgen an den zuständigen Rentenversicherungsträger erhalten.

Die Leistungen der Pflegeversicherung werden von der Pflegeversicherung je nach Leistungsart nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen übernommen.

Bei vollstationärer Pflege werden nicht die Kosten für Unterkunft und Verpflegung übernommen, da diese auch im häuslichen Umfeld zu tragen sind.

Ist Ihnen die Übernahme ungedeckter Restkosten nicht möglich, kommen insoweit Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII) in Frage.

Die Sozialhilfe als staatliche Hilfe tritt aber nur ein, soweit Ihr Einkommen und Vermögen - und gegebenenfalls der Ehe- beziehungsweise Lebenspartner - nicht ausreichen. Unterhaltspflichtige Angehörige werden nur herangezogen, wenn deren jährliches Gesamteinkommen jeweils mehr als EUR 100.000 beträgt (§ 94 Absatz 1a SGB XII; §16 SGB IV, Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung).

Hilfe zur Pflege können Sie folgendermaßen erhalten:

  • Als Pflegeversicherte/-r wenden Sie sich zunächst an die zuständige Pflegekasse, um zu klären, welche Leistungen Ihnen in welcher Höhe zustehen.
  • Nur wenn diese Leistungen nicht ausreichen oder Ihnen gar keine Leistungen zustehen, können Sie bei bestehender Bedürftigkeit Hilfe zur Pflege beim zuständigen Sozialhilfeträger beantragen.
  • Der zuständige Sozialhilfeträger veranlasst bei nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung Versicherten die Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und den notwendigen Hilfebedarf.
  • Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Gewährung von Hilfe zur Pflege notwendig machen, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid.

Hilfen in besonderen Lebenslagen

3. Etage

Wiener Straße 1

14772 Brandenburg an der Havel

E-Mail: hbl-sozialamt@stadt-brandenburg.de

Teamleitung: Andrea Friedrich

Tel. (03381) 5849 -41

Die persönliche Erreichbarkeit ist nur zu den Sprechzeiten gegeben.

Hilfe zur Pflege (stationär)

Pflegeheim innerhalb der Stadt Brandenburg an der Havel

Tel. (03381) 5849 -05

Fax:(03381) 5849 -04

Pflegeheim im Land Brandenburg und Berlin

Tel. (03381) 5849 -41

Fax:(03381) 5849 -04

Pflegeheim außerhalb des Landes Brandenburg und Berlin

Tel. (03381) 5849 -06

Fax:(03381) 5849 -04

Hilfe zur Pflege (ambulant)

Leistung in eigener Häuslichkeit, einer Wohngemeinschaft (WG) oder Tages- bzw. Nachtpflege

Tel. (03381) 5849  -06, -38, -41

Fax:(03381) 5849 -04

Hilfe zur Pflege (sonstiges)

insb. Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Tel. (03381) 5849 -06

Fax:(03381) 5849 -04

Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind zuständig für die Leistungen der Hilfe zur Pflege. Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

Ihren Antrag auf Hilfe zur Pflege stellen Sie bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Sozialamt.

  • Grundsätzlich erhalten nur Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die Leistungen der Hilfe zur Pflege.
  • Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben aufgrund der geringen Ausprägung ihrer Beeinträchtigungen (nur) einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes. Darüber hinaus wird noch ein Entlastungsbetrag in Höhe von derzeit maximal EUR 125,00 monatlich gewährt.
  • Ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege unterhalb des Pflegegrades 1 besteht nicht.
  • Hilfe zur Pflege wird jedoch nur dann gewährt, wenn
    • die eigenen Ressourcen nicht ausreichen,
    • die oder der Pflegebedürftige die Aufwendungen für die Pflege nicht selber aus ihrem beziehungsweise seinem Einkommen und Vermögen tragen kann und
  • die Aufwendungen auch nicht von anderen, insbesondere der Pflegeversicherung, erhält. Dies kann der Fall sein, wenn die Pflegebedürftigen nicht in der Pflegeversicherung versichert sind oder die Vorversicherungs-Zeiten noch nicht erfüllen oder die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen.

Soweit vorhanden, sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Gültige Personaldokumente, gegebenenfalls Meldebestätigung
  • Vollmacht, Betreuerausweis
  • Bescheid der Pflegekasse über Pflegegradfeststellung
  • Bescheid über die Feststellung eines Grades der Behinderung
  • Nachweise über die Kranken- und Pflegeversicherung
  • Einkommensnachweise
  • Kontoauszüge
  • Vermögensnachweise, zum Beispiel kapitalbildende Versicherungen, Sparkonten, Immobilien, Wertgegenstände, Kraftfahrzeug
  • Mietvertrag
  • Angaben zu nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern
  • Vertrag mit der Pflegeeinrichtung

Der Umfang der benötigten Unterlagen, insbesondere Einkommens- und Vermögensnachweise, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.
Außerdem ist bei pflegeversicherten Antragstellenden das medizinische Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) sowie der Bescheid der Pflegekasse über die Einstufung in einen Pflegegrad und die Leistungen aus der Pflegeversicherung vorzulegen.

Bei „Nichtpflegeversicherten“ sollten ärztliche Berichte oder andere medizinische Unterlagen beigefügt sein; die Begutachtung wird von der für die Gewährung der Hilfe zur Pflege zuständigen Behörde veranlasst.

Zum 01.01.2017 wurden die neuen 5 Pflegegrade sowie ein erweiterter Pflege-Bedürftigkeits-Begriff eingeführt. Diese Änderungen sollen vor allem demenzkranken Älteren die gleichen Pflegeleistungen zusichern wie körperlich Pflegebedürftigen.

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