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Das Teilhabegeld erhalten blinde, gehörlose und einige Gruppen von schwerbehinderten Menschen im Land Brandenburg zum Ausgleich der durch ihre Behinderung bedingten Nachteile und Mehraufwendungen. Hierbei handelt es sich um die dem Landespflegegeld nachfolgende Leistung.

Leistungsbeschreibung

Zum Ausgleich von behinderungsbedingten Mehraufwendungen besteht im Land Brandenburg ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Teilhabegeld nach dem Landesteilhabegeldgesetz (LTeilhGG).

Das Teilhabegeld wird auf Antrag monatlich im Voraus ab dem Monat gezahlt, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens ab dem Ersten des Antragsmonats.

Anspruchsberechtigt im Sinne des Landesteilhabegeldgesetzes sind:

  • Personen ohne Anspruch auf Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch

a) mit Verlust beider Beine im Oberschenkelbereich oder beider Hände,

b) mit Lähmungen oder gleichartigen Behinderungen,

wenn dadurch auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, Betreuungsbedarf zur Sicherung der körperlichen Mobilität und hauswirtschaftlichen Versorgung besteht

  • Blinde Menschen und ihnen nach § 72 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gleichgestellte Personen
  • Gehörlose Menschen mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit. Personen, die erst später die Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit erworben haben, gelten nur dann als gehörlos im Sinne dieses Gesetzes, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen 100 vom Hundert beträgt
  • Taubblinde Menschen, denen das Merkzeichen TBI nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 der Schwerbehindertenausweisverordnung zuerkannt worden ist oder die die Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Merkzeichens erfüllen.

Das Teilhabegeld verringert sich um höchstens 50 Prozent, wenn die anspruchsberechtigte Person in einer stationären Einrichtung lebt und die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen werden. Des Weiteren werden Leistungen, die der Berechtigte zum Ausgleich der durch seine Behinderung bedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften erhält, auf das Teilhabegeld angerechnet (z.B. Pflegegeld nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch).

Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Bürgerinnen und Bürger der EU sowie aus Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz leistungsberechtigt sein.

Asylbewerber und ihre Familienangehörigen, soweit sie nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind, haben bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens keinen Anspruch. Sie haben außerdem keinen Anspruch, wenn sie nach rechtskräftiger Ablehnung des Asylantrages ausgewiesen oder abgeschoben werden können.

Hilfen in besonderen Lebenslagen

3. Etage

Wiener Straße 1

14772 Brandenburg an der Havel

E-Mail: hbl-sozialamt@stadt-brandenburg.de

Teamleitung: Andrea Friedrich

Tel. (03381) 5849 -41

Die persönliche Erreichbarkeit ist nur zu den Sprechzeiten gegeben.

Landesteilhabegeld

Tel. (03381) 5849 -35, -38

Fax:(03381) 5849 -04

Für die Durchführung des Landesteilhabegeldgesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig, in deren Bezirk die anspruchsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Ihren Antrag auf Teilhabegeld stellen Sie bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Sozialamt.

  • Antrag auf die Gewährung von Teilhabegeld an Schwerbehinderte, Blinde und Gehörlose nach den Bestimmungen des Landesteilhabegeldgesetzes
  • Nachweis der Zuerkennung des Merkzeichens durch das Integrationsamt (Bescheid zum Schwerbehindertenausweis)
  • Bescheid der Pflegekasse über den Umfang von Pflegebedürftigkeit bei bestehender Pflegebedürftigkeit

Der Umfang der weiter benötigten Unterlagen, insbesondere über Leistungen anderer Träger, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.

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