Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung


Leistungsbeschreibung

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung  ist eine finanzielle Leistung nach dem Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe)

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfasst:

  • Regelsatz
  • Kosten für Unterkunft und Heizung
  • Mehrbedarfe, z. B.
    - für Schwerbehinderung mit Merkzeichen G oder aG
    - für werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche
    - für Alleinerziehende mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern
    - für kostenaufwendige Ernährung
    - für eine dezentrale Warmwasserversorgung
  • Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung und für Vorsorge
  • Einmalige Bedarfe, z. B.
  • Erstausstattung einer Wohnung
  • Erstausstattung für Bekleidung
  • Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt

An wen wendet sich die Leistung?

  • Auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung hat Anspruch, wer die Altersgrenze für den normalen Renteneintritt erreicht hat, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und den notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten kann.
  • Anspruch hat auch, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, dauerhaft als voll erwerbsgemindert anzusehen ist und den notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten kann.

Tel. (03381) 5849 -16, -21, -23, -26, -27, -28, -31, -43
Tel. (03381) 5850 -21, -31, -60
Tel. (03381) 5851 -69

Fax:(03381) 5850 -04

E-Mail: sozialamt@stadt-brandenburg.de

  • Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII
  • Gültige Personaldokumente - ggf. Meldebestätigung
  • Nachweise der dauerhaften vollen Erwerbsminderung
  • Einkommensnachweise
  • Vermögensnachweise
    z. B. für kapitalbildende Versicherungen (Lebensversicherung, Bausparversicherung, Riesterrentenverträge, Sterbegeldversicherung, Bestattungsvorsorge u. ä.), Sparkonten, Grundstücke, Immobilien, Wertgegenstände, Kfz
  • Kontoauszüge
  • Mietvertrag - ggf. Mietänderungsschreiben
  • Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung
  • 12. Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - in der jeweils geltenden Fassung

Formulare werden persönlich von der zuständigen Stelle ausgehändigt.