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Eheschließung mit geschiedenem oder verwitwetem Partner


  • Die Vornahme der Eheschließung erfolgt, im Rahmen der standesamtlichen Eheschließung zweier Personen, durch einen/e Standesbeamt*in.
  • Zur Prüfung der Voraussetzungen für eine Eheschließung dient die unverzichtbare Anmeldung der Eheschließung im Vorfeld, durch das zuständige Standesamt.
  • Der /Die Standesbeamt*in fragt die Eheschließenden im Rahmen der Trauung, ob sie die Ehe mit einander eingehen wollen.

Leistungsbeschreibung

Für die Begründung einer Ehe, ist die standesamtliche Trauung im deutschen Rechtsbereich grundlegend erforderlich.

Bei der Prüfung der sogenannten Ehefähigkeit von ausländischen Eheschließenden (Ehefähigkeitszeugnis des Heimatstaates) kommt es darauf an, ob sich aus dem jeweiligen Heimatrecht des ausländischen Partners gesetzliche Ehehindernisse ergeben. Durch diese Prüfung soll vermieden werden, dass in Deutschland eine Ehe geschlossen wird, die im Heimatstaat des Eheschließenden unwirksam, aufhebbar, oder ungültig ist.

Die Vornahme der Eheschließung erfolgt, im Rahmen der standesamtlichen Eheschließung zweier Personen, durch einen/e Standesbeamt*in.

Einzige Ausnahme bildet die Eheschließung zweier Ausländern, vor einer von der Regierung des Heimatstaates ordnungsgemäß ermächtigten Trauungsperson in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form, insofern einer der Verlobten Angehöriger dieses Staates ist.

Vor der Eheschließung sind die Eheschließenden zu befragen, ob sich seit der Anmeldung der Eheschließung Änderungen in ihren die Ehevoraussetzungen betreffenden tatsächlichen Verhältnissen ergeben haben und ob sie einen Ehenamen bestimmen wollen.

Die Eheschließung soll in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen Form vorgenommen werden. Trauzeugen sind dabei nach deutschem Recht nicht mehr zwingend vorgeschrieben, können aber nach wie vor beteiligt werden.

Die Trauung erfolgt an einem dafür, durch die zuständige Behörde (Standesamt) gewidmeten (vorgeschrieben) Ort.

Die rechtmäßige Eheschließung setzt h die Geschäftsfähigkeit (speziell die natürliche Geschäftsfähigkeit und die Ehegeschäftsfähigkeit) der Eheschließenden voraus, welche durch das den Standesbeamten/das Standesamt geprüft wird. Die Erklärungen der Eheschließenden, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, sind von der Standesbeamten/dem Standesbeamten im Anschluss an die Eheschließung in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift muss alle im Eheregister zu beurkundenden Angaben enthalten. Sie ist von den Ehegatten, den Zeugen und der Standesbeamten/dem Standesbeamten zu unterschreiben.

Eine Ehe gilt auch dann als geschlossen, wenn die Eheschließenden erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.

Für die Anmeldung der Eheschließung:

Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbezirk die kreisfreie Stadt, die amtsfreie Stadt oder Gemeinde, die Verbandsgemeinde oder das Amt des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts liegt

Für die Vornahme der Eheschließung:

jedes deutsche Standesamt.

  • kreisfreie Stadt, amtsfreie Stadt oder Gemeinde,
    Verbandsgemeinde oder Amt, in der/dem der Wohnsitz bzw. gewöhnliche Aufenthalt liegt
  • Zuständig für die Vornahme der Eheschließung ist jedes deutsche Standesamt.

  • Anmeldung der beabsichtigten Eheschließung
  • Bei fehlenden Sprachkenntnissen ist auf Veranlassung der Eheschließenden eine dolmetschende Person mitzubringen.
  • Die Eheschließenden müssen Ehemündig sein.
  • Die Eheschließenden müssen Geschäftsfähigkeit (speziell natürlich Geschäftsfähig Ehegeschäftsfähig sein.
  • Die Eheschließenden müssen persönlich Anwesend sein
  • Der Ehe darf nach deutschem Recht, kein Ehehindernis, entgegenstehen.

  • Nachweis zur Identität (Personalausweis, Reisepass, oder geeignetes Ausweisdokument)

  • Einzelfallabhängig, kann variieren.
  • Die Kosten für die Eheschließung richten sich nach dem jeweiligen Verwaltungsaufwand. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Die Dauer kann variieren. Wenden Sie sich bitte an das zuständige Standesamt.

  • §104 BGB
  • § 1310 BGB
  • § 1312 BGB
  • § 1896 ff. BGB
  • § 1903 BGB
  • Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB
  • § 6 PStG
  • § 11 PStG
  • § 13 PStG
  • § 29 PStV
  • Art. 14.1 ff. PStGVwV

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Senator für Inneres, Referat 23 – Personenstandrecht, des Landes Bremen

Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg