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Eheschließung mit geschiedenem oder verwitwetem Partner

  • Die Vornahme der Eheschließung erfolgt im Rahmen der standesamtlichen Eheschließung zweier Personen durch eine/n Standesbeamtin/Standesbeamten.
  • Die/Der Standesbeamtin/Standesbeamte fragt die Eheschließenden im Rahmen der Trauung, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen.

Zur Prüfung der Voraussetzungen für eine Eheschließung dient die unverzichtbare Anmeldung der Eheschließung vorab beim zuständigen Standesamt.

Leistungsbeschreibung

Für die Begründung einer Ehe ist die standesamtliche Trauung im deutschen Rechtsbereich grundlegend erforderlich.

Bei der Prüfung der sogenannten Ehefähigkeit von ausländischen Eheschließenden (Ehefähigkeitszeugnis des Heimatstaates) kommt es darauf an, ob sich aus dem jeweiligen Heimatrecht der ausländischen Partnerin oder des ausländischen Partners gesetzliche Ehehindernisse ergeben. Durch diese Prüfung soll vermieden werden, dass in Deutschland eine Ehe geschlossen wird, die im Heimatstaat der/des Eheschließenden unwirksam, aufhebbar, oder ungültig wäre.

Die Vornahme der Eheschließung erfolgt im Rahmen der standesamtlichen Eheschließung zweier Personen durch eine/n Standesbeamtin/Standesbeamten.

Einzige Ausnahme bildet die Eheschließung zweier Ausländerinnen oder Ausländer vor einer von der Regierung des Heimatstaates ordnungsgemäß ermächtigten Trauungsperson in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form, sofern eine/r der Verlobten Angehörige/r dieses Staates ist.

Die Zuständigkeit liegt bei dem Standesamt, bei dem nach Ihrer Wahl die Ehe geschlossen werden soll. 

Nachweis zur Identität (Personalausweis, Reisepass, oder geeignetes Ausweisdokument)

Maßgebend im Land Brandenburg ist die Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg.

Die Gebühr hängt unter anderem ab von der Staatsangehörigkeit der Ehepartner zum Zeitpunkt der Antragstellung. Zur Zeit gelten folgende Gebührentarife:

  • Prüfung der Ehevorraussetzungen:
    • bei deutscher Staatsangehörigkeit beider Partner: 64,00 Euro
    • zuzüglich bei ausländischer Staatsangehörigkeit
      • eines Partners: 35,00 Euro
      • beider Partner: 70,00 Euro
      • je nach Sachverhalt können weitere Gebühren anfallen