Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Übermittlungssperre zur Auskunft an Parteien u.a.
Sie haben die Möglichkeit, der Übermittlung von eigenen Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zu widersprechen.
Hierzu müssen Sie gegenüber der örtlichen Meldebehörde lediglich Widerspruch einlegen.
Leistungsbeschreibung
Sie haben die Möglichkeit, der Übermittlung von eigenen Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zu widersprechen. Der Widerspruch bewirkt, dass Ihre Daten nicht weiter gegeben werden.
Hierzu müssen Sie gegenüber der örtlichen Meldebehörde lediglich Widerspruch eingelegen.
Der Widerspruch gilt bis Sie diesen widerrufen.
Verfahrensablauf
Anträge auf Übermittlungssperren gegen Datenübermittlungen an Parteien werden ohne weitere Prüfung unverzüglich im Melderegister eingetragen.
Zuständige Stelle
Für die aktuelle Anschrift zuständige Meldebehörde
Voraussetzungen
keine
Welche Gebühren fallen an?
gebührenfrei
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
- Online-Antrag auf Einrichtung einer Übermittlungssperre (auch im grauen Infokasten unter "Links & Onlinedienste")
Was sollte ich noch wissen?
Für den Widerspruch müssen Sie keine Gründe anführen.
Urheber
Dr. Laier, RL VII2
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium des Innern (BMI)