Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Übermittlungssperre zur Auskunft an Parteien u.a.
Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Übermittlungssperre zur Auskunft an Parteien u.a.
Anträge auf Übermittlungssperren gegen Datenübermittlungen an Parteien, an Adressbuchverlage und im Zusammenhang mit Alters- oder Ehejubiläen werden ohne weitere Prüfung unverzüglich im Melderegister eingetragen.
Leistungsbeschreibung
Anträge auf Übermittlungssperren gegen Datenübermittlungen an Parteien, an Adressbuchverlage und im Zusammenhang mit Alters- oder Ehejubiläen werden ohne weitere Prüfung unverzüglich im Melderegister eingetragen.
Verfahrensablauf
Anträge auf Übermittlungssperren gegen Datenübermittlungen an Parteien, an Adressbuchverlage und in Zusammenhang mit Alters- oder Ehejubiläen werden ohne Prüfung unverzüglich im Melderegister eingertagen.
Zuständige Stelle
Bürgerservice
Voraussetzungen
Übermittlungssperren gegen Datenübermittlungen an Parteien, an Adressbuchverlage und im Zusammenhang mit Alters- oder Ehejubiläen können ohne Voraussetzungen eingetragen werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- formloser Antrag, schriftlich, per Mail
- Onlinebeantrgung
Welche Gebühren fallen an?
keine Kosten
Welche Fristen muss ich beachten?
keine für Übermittlungssperren, gelten bis auf Widerruf
Bearbeitungsdauer
sofort
Rechtsgrundlage
§ 50 Bundesmeldegesetz (BMG)