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Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Übermittlungssperre zur Auskunft an Parteien u.a.


Anträge auf Übermittlungssperren gegen Datenübermittlungen an Parteien, an Adressbuchverlage und im Zusammenhang mit Alters- oder Ehejubiläen werden ohne weitere Prüfung unverzüglich im Melderegister eingetragen.

Leistungsbeschreibung

Anträge auf Übermittlungssperren gegen Datenübermittlungen an Parteien, an Adressbuchverlage und im Zusammenhang mit Alters- oder Ehejubiläen werden ohne weitere Prüfung unverzüglich im Melderegister eingetragen.

Anträge auf Übermittlungssperren gegen Datenübermittlungen an Parteien, an Adressbuchverlage und in Zusammenhang mit Alters- oder Ehejubiläen werden ohne Prüfung unverzüglich im Melderegister eingertagen.

Bürgerservice

Übermittlungssperren gegen Datenübermittlungen an Parteien, an Adressbuchverlage und im Zusammenhang mit Alters- oder Ehejubiläen können ohne Voraussetzungen eingetragen werden.

  • formloser Antrag, schriftlich, per Mail
  • Onlinebeantrgung

keine für Übermittlungssperren, gelten bis auf Widerruf

§ 50 Bundesmeldegesetz (BMG)