Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung
Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung
Leistungsbeschreibung
Die Meldebehörde darf Auskunft aus dem Melderegister erteilen:
- an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene, sechs Wochen vor der Wahl/Abstimmung,
- an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen.
Gegen diese Datenübermittlungen kann die betroffene Person widersprechen. Der Widerspruch verhindert diese Datenübermittlungen.
Verfahrensablauf
Anträge auf Übermittlungssperren gegen Datenübermittlungen an Parteien und im Zusammenhang mit Alters- oder Ehejubiläen werden ohne weitere Prüfung unverzüglich im Melderegister eingetragen.
Zuständige Stelle
Meldebehörde (Bürgerservice)
Voraussetzungen
Übermittlungssperren gegen Datenübermittlungen an Parteien und im Zusammenhang mit Alters- oder Ehejubiläen werden auf Antrag gespeichert und bedürfen keiner Begründung.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- formloser Antrag schriftlich, per Mail
- Onlinebeantragung
Welche Fristen muss ich beachten?
Keine für Übermittlungssperren, gelten bis auf Wideruf