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Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung


Leistungsbeschreibung

Die Meldebehörde darf Auskunft aus dem Melderegister erteilen:

  • an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene, sechs Wochen vor der Wahl/Abstimmung,
  • an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen.

Gegen diese Datenübermittlungen kann die betroffene Person widersprechen. Der Widerspruch verhindert diese Datenübermittlungen.

 

Anträge auf Übermittlungssperren gegen Datenübermittlungen an Parteien und im Zusammenhang mit Alters- oder Ehejubiläen werden ohne weitere Prüfung unverzüglich im Melderegister eingetragen.

Meldebehörde (Bürgerservice) 

Übermittlungssperren gegen Datenübermittlungen an Parteien und im Zusammenhang mit Alters- oder Ehejubiläen werden auf Antrag gespeichert und bedürfen keiner Begründung.

  • formloser Antrag schriftlich, per Mail 
  • Onlinebeantragung

Keine für Übermittlungssperren, gelten bis auf Wideruf