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Reisepass Ausstellung neu wegen Namenänderung bei Scheidung oder Aufhebung einer Lebenspartnerschaft


  • Reisepass Ausstellung neu wegen Namenänderung bei Scheidung oder Aufhebung einer Lebenspartnerschaft
  • Reisepass wird ungültig bei Namensänderung, z.B. bei
    • Heirat oder Scheidung
    • Lebenspartnerschaft oder deren Aufhebung
  • Bürgerinnen und Bürger sind nach Namensänderung verpflichtet,
    • unverzüglich einen neuen Reisepass zu beantragen, wenn kein gültiger Personalausweis mit dem neuen Namen vorhanden ist oder wenn für internationale Reisen künftig weiterhin ein Reisepass benötigt wird
    • ihren alten Reisepass der Passbehörde vorzulegen
  • Bearbeitungsdauer: ca. 3 - 5 Wochen
  • zuständig: Passbehörde am Hauptwohnsitz

  • Sie haben die Möglichkeit online einen Termin zu vereinbaren oder Sie nutzen die terminfreien Zeiten des Bürgerservice
  • Bringen Sie alle erforderlichen Unterlagen zum vereinbarten Termin mit.
  • Den Antrag füllt das Behördenpersonal mit Ihnen vor Ort aus. Sie müssen lediglich unterschreiben.
  • Für die Antragstellung ist die Abgabe von Fingerabdrücken nötig, zum Zweck der Speicherung im Chip des Reisepasses.
  • Für die Abholung können Sie eine andere volljährige Person schriftlich bevollmächtigen.
  • Weitere Informationen erhalten Sie bei der Beantragung vor Ort

Passbehörde der kreisfreien Stadt, der amtsfreien Gemeinde, des Amtes, der mitverwaltenden Gemeinde

  • Sie besitzen die deutsche Staatsbürgerschaft.
  • Ihr Name hat sich geändert.
  • Sie haben kein anderes gültiges Ausweisdokument mit dem neuen Namen, zum Beispiel einen Personalausweis.

Bei Ihnen dürfen keine Gründe für eine Versagung vorliegen, wie zum Beispiel:

  • Nichterfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht
  • Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
  • Annahme, dass Sie sich durch eine Ausreise einer Strafverfolgung, einer Strafvollstreckung oder einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen wollen

Aus denselben Gründen kann Ihnen ein Reisepass auch entzogen werden.

  • ein aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalansicht, neutraler Gesichtsausdruck) (bis zum 24 Lebensjahr darf das Bild nicht älter als ein 1/2 Jahr, ab dem 24. Lebensjahr nicht älter als ein Jahr sein)

Bitte beachten Sie, dass Lichtbilder ab dem 01.05.2025 nur noch in digitaler Form akzeptiert werden. Es werden keine Lichtbilder in der Behörde angefertigt.

  • bereits vorhandener Reisepass
  • soweit vorhanden, der Kinderausweis/Kinderreisepass oder Personalausweis
  • die Geburtsurkunde (Original) oder Heiratsurkunde (Original) bei Erstbeantragung oder Verlust bzw. bei Änderungen der Urkunde )
  • bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit - Einbürgerungsurkunde im Original
  • bei Eheschließung - Eheurkunde im Original
  • bei Namensänderung - entsprechende Urkunde im Original
  • bei Minderjährigen: Nachweis über die gemeinsame elterliche Sorge

  • die Gebühr für den Reisepass bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres beträgt 37,50 €, als Expresspass (Lieferung innerhalb von 72 Std.) beträgt die Gebühr 69,50 €
  • nach dem vollendeten 24. Lebensjahr beläuft sie sich die Gebühr auf 70,00 €, als Expresspass beträgt die Gebühr 102,00 €
  • der Reisepass mit 48 Seiten bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres, kostet 59,50 € (als Expresspass 91,50 €) und nach dem vollendeten 24. Lebensjahr 92,00 €, als Expresspass die Gebühr 124,00 €.

Die Gebühr ist bei der Beantragung zu entrichten. Es kann in bar oder Karte bezahlt werden.

Wenn Sie einen Reisepass brauchen, zum Beispiel weil Sie keinen Personalausweis besitzen, gilt: Sie müssen einen neuen Reisepass unverzüglich beantragen.

Expresspass
Ihnen ist die reguläre Bearbeitungsdauer von 6 - 8  Wochen für Ihre Reisepläne zu lang? Dann kann Ihnen Ihre Passbehörde den Reisepass im Expressverfahren ausstellen, sofern sie über die nötige technische Ausstattung verfügt. Im Expressverfahren hergestellte Pässe erhalten Sie innerhalb von 72 Stunden (berechnet werden nur Werktage).