Leistungsbeschreibung

Die Errichtung der Kleinkläranlage bedarf als Einzelvorhaben in der Regel keiner Baugenehmigung, sondern nur der wasserrechtlichen Erlaubnis.

Sofern die Kleinkläranlage im direkten Zusammenhang mit einem baugenehmigungspflichtigen Vorhaben (z.B. Neubau oder der Nutzungsänderung) errichtet werden soll, stellen Sie bitte den Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis als Anlage zum Bauantrag an die untere Bauaufsichtsbehörde.

Die untere Wasserbehörde wird dann direkt im Baugenehmigungsverfahren beteiligt.

  • §§ 8 und 9 Wasserhaushaltsgesetz