Errichtung von Anlagen in und am Gewässer
Errichtung von Anlagen in und am Gewässer
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Die Errichtung und wesentliche Veränderung von Anlagen in und an Gewässern bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde.
Anlagen in Gewässern sind Anlagen die sich ganz oder teilweise in, unter oder über dem Gewässer befinden. (z.B. Steganlagen, Festmacherpfähle, Bojen, Leitungstrassen, Uferbefestigungen, Plattformen, Treppenanlagen …)
Anlagen an Gewässern sind Anlagen, die sich in einem Abstand bis zu 10m landeinwärts von der Böschungsoberkante/Uferlinie befinden. (z.B. Haltepfähle an Land )
Für die Errichtung, den Betrieb, der Beseitigung oder wesentliche Veränderung einer Anlage können mehrere, voneinander unabhängige Genehmigungen verschiedener Behörden erforderlich sein. Im Antragsverfahren werden seitens der unteren Wasserbehörde alle vom Vorhaben betroffenen Fachbehörden beteiligt.
Die Genehmigung entfaltet eine Konzentrationswirkung und schließt alle weiteren für das Vorhaben nach Landesrecht und nach dem Bundesnaturschutzgesetz erforderlichen öffentlich-rechtlichen Zulassungen ein (z.B. naturschutzrechtliche- und landschaftsschutzrechtliche Genehmigung, Befreiung).
Liegt das Vorhaben an einer Bundeswasserstraße, ist gesondert eine strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung (SSG) gemäß § 31 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) beim Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Brandenburg zu beantragen.
Die, für die Antragsstellung benötigten Unterlagen sind dem u.g. Merkblatt „Bootsstege“ zu entnehmen.
Rechtsgrundlage
- § 36 Wasserhaushaltsgesetz
- § 87 Brandenburgisches Wassergesetz