Wassergefährdende Stoffe


Leistungsbeschreibung

Wassergefährdende Stoffe sind gemäß § 62 Absatz 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) „feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen“. Zu dieser umfangreichen Stoffgruppe gehören u.a. Mineralölkohlenwasserstoffe (Benzin, Diesel, Heizöl usw.), Lösemittel, Säuren, Laugen oder Salze.

Um Gewässer vor Verunreinigung mit diesen Stoffen zu bewahren gilt für alle Anlagen, in denen diese Stoffe gelagert oder sonst wie mit ihnen umgegangen wird, das Prinzip der „doppelten Sicherheit“. Das heißt z.B., dass Diesel entweder in doppelwandigen Tanks oder in einwandigen Tanks mit Auffangwanne gelagert werden muss.

Die Einzelheiten der Maßnahmen, mit welchen verhindert werden soll, dass wassergefährdende Stoffe aus Anlagen austreten können, sind in der „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)“ geregelt.  Hiermit werden entsprechende technische Anforderungen an die Dichtheit von Flächen für verbindlich erklärt. Weitere Forderungen betreffen die Standsicherheit, Widerstandsfähigkeit gegen Beeinträchtigungen aller Art, Maßnahmen der Leckageerkennung sowie die Schaffung von Auffangvolumen.

  • § 62 des Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1972) geändert worden ist
  • Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)  v. 18.04.2017 BGBl. I S. 905 (Nr. 22)