Leistungsbeschreibung

Bei der Errichtung von Erdwärmesonden werden in der Regel grundwasserstauende Schichten durchbohrt und die Sonden für die Erdwärmenutzung eingebracht. Deshalb unterliegen die Erdsondenbohrungen der Erlaubnispflicht durch die untere Wasserbehörde gemäß §§ 8 und 9 Wasserhaushaltsgesetz-WHG
Bei der Errichtung von Erdwärmekollektoren werden Erdaufschlüsse getätigt. Diese sind durch die untere Wasserbehörde im Rahmen einer formlosen Anzeige des Bauherren auf mögliche Auswirkungen auf das öffentlich-rechtliche Schutzgut Grundwasser zu prüfen.

Die Anzeigepflicht gilt grundsätzlich auch für genehmigungsfreie Trink- und Brauchwasserbrunnen für Einfamilienhäuser.

Die Errichtung der Erdsondenbohrungen bedarf eines wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens bei der unteren Wasserbehörde.

Die Errichtung von Erdwärmekollektoren für Wärmepumpenanlagen oder die Anzeige von Brunnen sind einem Monat vor Baubeginn der Maßnahme bei der unteren Wasserbehörde anzuzeigen.


Erfolgt die Errichtung der Erdwärmesonden, Erdwärmekollektoren oder Brunnen innerhalb eines baugenehmigungspflichtigen Vorhabens, so sind die Unterlagen zur weiteren Bearbeitung der Anzeige innerhalb des Bauantrages bei der FG Bauaufsicht im Fachbereich Bauen und Umwelt einzureichen. Die Wasserbehörde wird im bauaufsichtlichen Verfahren beteiligt und die Baugenehmigung schließt dann diese Erlaubnis oder Anzeige mit ein.

  • § 49 Wasserhaushaltsgesetz
  • § 56 Brandenburgisches Wassergesetz
  • §§ 8 und 9 Wasserhaushaltgesetz