Überschwemmungsgebiete


Leistungsbeschreibung

Überschwemmungsgebiete (ÜG) sind gemäß § 76 Abs. 1 WHG Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder die für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden.

Für Bebauungen in Überschwemmungsgebieten ist jeweils eine Einzelfallprüfung des geplanten Vorhabens notwendig. Grundlage für die Beurteilung ist das HQ 100.

  • § 72 und ff. Wasserhaushaltsgesetz
  • § 100 und § 101 Brandenburgisches Wassergesetz