Befahrung von nicht schiffbaren Gewässern, Genehmigung


Leistungsbeschreibung

Die Klassifizierung nicht schiffbarer Gewässer definiert das Bundeswasserstraßengesetz sowie die Landesschifffahrtsverordnung, indem alle schiffbaren Gewässer und Wasserstraßen verzeichnet sind. Alle dort nicht aufgeführten Gewässer gelten entsprechend als nicht schiffbar.

Der Begriff nicht schiffbar bedeutet, dass das Gewässer nur im Rahmen des Gemeingebrauchs mit Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und mit einer Wasserverdrängung bis zu 1500 kg befahren werden darf. Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft werden durch Muskelkraft bzw. Segel angetrieben.

Die Stadt Brandenburg an der Havel als zuständige untere Wasserbehörde kann eine Befahrung mit Motorkraft angetriebenen Fahrzeugen auf nicht schiffbaren Gewässern im Einzelfall gestatten.

  • § 25 Wasserhaushaltsgesetz
  • § 43 Brandenburgisches Wassergesetz