Leistungsbeschreibung

Als Bemessungsgrundlage für Abwasser- bzw. Schmutzwassergebühren gilt laut § 2 der Abwassergebührensatzung der Stadt Brandenburg an der Havel die von der öffentlichen Wasserversorgung laut Abrechnung bezogene Trinkwassermenge, die dem Grundstück aus einer privaten Wasserversorgungsanlage (Brunnen) zugeführte Wassermenge und die auf dem Grundstück gewonnene und sonst zugeführte Wassermenge.

Für Grundstücke auf denen Trinkwasser aus dem öffentlichen Netz für die Gartenbewässerung genutzt wird, besteht die Möglichkeit eine Abwasserfreimenge (Gartenwasser) zu beantragen, da dieses Wasser nicht in die öffentliche gebührenpflichtige Kanalisation einfließt. Dies gilt sowohl für Grundstücke, die an der Einrichtung der zentralen Schmutzwasserbeseitigung angeschlossen sind als auch für Grundstücke mit abflussloser Sammelgrube (Einrichtung dezentrale Schmutzwasserbeseitigung).

Die für die Gartenbewässerung benötigte Wassermenge wird über einen Nebenzähler (Gartenwasserzähler) erfasst und bei der Gebührenermittlung von der Gesamtwassermenge abgesetzt. Der Nachweis über die nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitete Wassermenge ist mittels eines geeichten oder beglaubigten Wasserzählers (Nebenzähler bzw. Gartenwasserzähler) zu führen, der auf Kosten des Grundstückseigentümers einzubauen und zu unterhalten ist.

Die Montage eines Nebenzählers kann entweder von einem zugelassenen Vertragsinstallationsunternehmen oder der BRAWAG GmbH Wasser- und Abwassergesellschaft Brandenburg an der Havel durchgeführt werden.
Die abschließende Abnahme der Anlage und die Verplombung des Nebenzählers haben in jedem Fall zwingend durch die BRAWAG GmbH zu erfolgen. Erst mit Abnahme des Gartenwasserzählers ist eine gebührenmindernde Berücksichtigung der Wassermengen für die Gartenbewässerung möglich.

Abwasserfreimengen für Poolfüllungen werden ebenfalls über den Nachweis durch einen Nebenzähler gewährt.

Für Grundstücke auf denen ein Neubau errichtet wird oder eine Altbausanierung erfolgt, kann ebenfalls eine Abwasserfreimenge (Bauwasser) beantragt werden. Die Erfassung der für die Bauphase erforderlichen Wassermenge erfolgt über einen Bauwasserzähler oder einen Trinkwasserzähler. Voraussetzung ist, dass eine Einleitung in das öffentliche Kanalnetz während der Baumaßnahme nicht möglich ist. Dem Antrag ist ein Nachweis über die Bereitstellung einer Baustellentoilette beizufügen (Mietvertrag o. ä.).

Für Grundstücke auf denen infolge eines Rohrbruchs oder Wasserschadens erhebliche Wassermengen anstatt in das öffentliche Kanalnetz im Erdreich versickert sind, besteht die Möglichkeit für diese Wassermengen eine Abwasserfreimenge zu beantragen. Hierfür sind zwingend Nachweise in Form von Fotos, Rechnungen o.ä. beizufügen.

  • §§ 2 und 3 Abwassergebührensatzung