Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung zum Zweck der Forschung
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung zum Zweck der Forschung
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung möglich für
- Forschende aus Nicht-EU-Ländern
- Forschende, die ein Forschungsvorhaben in Deutschland durchführen möchten und eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag mit einer Forschungseinrichtung in Deutschland haben
- Aufenthaltserlaubnis berechtigt
- zur Forschungstätigkeit bei Forschungseinrichtung, mit der Aufnahmevereinbarung besteht und
- zu Lehrtätigkeit
- wenn sich die Forschungseinrichtung überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert, ist nur Aufnahmevereinbarung notwendig
- wenn sich die Forschungseinrichtung nicht aus öffentlichen Mitteln finanziert, muss sie schriftlich bestätigen, dass sie alle Kosten übernimmt, die öffentlichen Stellen bis zu 6 Monate nach Beendigung der Aufnahmevereinbarung entstehen:
- für den Lebensunterhalt während eines unerlaubten Aufenthalts in der EU
- gegebenenfalls für eine Abschiebung
- unter bestimmten Voraussetzungen kann für eine befristete Zeit auch in einem anderen EU-Staat geforscht und gelehrt werden
- wenn sich Forschungsvorhaben während des Aufenthalts ändert, bleibt Aufenthaltserlaubnis gültig
- Familienmitglieder können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis erhalten
Zuständig im Land Brandenburg ist die Ausländerbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie aus einem Drittstaat kommen, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erhalten. Dazu müssen Sie eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag mit einer Forschungseinrichtung in Deutschland abgeschlossen haben.
Zu Drittstaaten zählen im Aufenthaltsrecht alle Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz.
Mit der Aufenthaltserlaubnis dürfen Sie:
- die Forschungstätigkeit bei der Forschungseinrichtung aufnehmen, mit der Sie die Aufnahmevereinbarung abgeschlossen haben und
- eine Lehrtätigkeit ausüben
Wenn sich die Forschungseinrichtung überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert, gilt sie als anerkannte Forschungseinrichtung. In diesem Fall benötigen Sie nur eine Aufnahmevereinbarung.
Wenn sich die Forschungseinrichtung nicht aus öffentlichen Mitteln finanziert, muss sie schriftlich bestätigen, dass sie alle Kosten übernimmt, die öffentlichen Stellen bis zu 6 Monate nach Beendigung der Aufnahmevereinbarung entstehen:
- für Ihren Lebensunterhalt während eines unerlaubten Aufenthalts in der EU
- gegebenenfalls für eine Abschiebung
Mit der Aufenthaltserlaubnis zu Forschungszwecken können Sie unter bestimmten Voraussetzungen für bis zu 180 Tage in einem anderen EU-Staat forschen und lehren.
Wenn sich Ihr Forschungsvorhaben während des Aufenthalts ändert, behalten Sie dennoch die Aufenthaltserlaubnis.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich von Familienangehörigen begleiten lassen:
-
- Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner ist älter als 18 Jahre.
- Die nachziehenden Personen können sich auf einfache Art und Weise auf Deutsch verständigen.
- Sie verfügen über einen genügend großen Wohnraum.
- Der Lebensunterhalt für die Familie ist gesichert.
Verfahrensablauf
Zuständig im Land Brandenburg ist die Ausländerbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt
An wen muss ich mich wenden?
Zuständig im Land Brandenburg ist die Ausländerbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt
Zuständige Stelle
Zuständig im Land Brandenburg ist die Ausländerbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt
Voraussetzungen
- Ihr Lebensunterhalt ist gesichert und sie besitzen ausreichend Krankenversicherungsschutz.
- Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt.
- Es liegt kein Ausweisungsgrund oder Einreiseverbot gegen Sie vor.
- Sie erfüllen die Passpflicht.
- Sie sind mit dem erforderlichen Visum eingereist.
- Sie haben eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag mit einer Forschungseinrichtung abgeschlossen.
- Wenn die Forschungseinrichtung nicht öffentlich finanziert ist, können Sie eine Kostenübernahmeerklärung der Einrichtung vorlegen.
Rechtsgrundlage
- § 18d Absatz 1 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
- Richtlinie (EU) 2016/801 Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken
Was sollte ich noch wissen?
- Informationen zur Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung auf der Internetseite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
- Broschüre "EU-weit studieren und forschen"
- Liste der anerkannten Forschungseinrichtungen auf der Internetseite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
- Informationen für Fachkräfte aus dem Ausland auf dem Portal "Make it in Germany" der Bundesregierung