Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung zur Beschäftigung als Beamter bei einem deutschem Dienstherrn
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung zur Beschäftigung als Beamter bei einem deutschem Dienstherrn
Textblöcke ein-/ausklappen- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung zur Beschäftigung als Beamter bei einem deutschen Dienstherrn
- Aufenthaltserlaubnis wird Ausländerinnen und Ausländern, die in einem Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn stehen, zur Erfüllung von Dienstpflichten im Bundesgebiet erteilt.
- Keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich.
- Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer von drei Jahren erteilt, wenn das Dienstverhältnis nicht auf einen kürzeren Zeitraum befristet ist.
- Unter Umständen kann die Ausländerbehörde die beantragende Person zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten.
- Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis als Beamter/Beamtin zur Erfüllung von Dienstpflichten in Deutschland können nach drei Jahren unter vereinfachten Bedingungen eine Niederlassungserlaubnis erhalten.
- Je nach Ausländerbehörde und Anliegen ist die Beantragung über das Internet oder persönlich möglich.
- Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fällt eine Gebühr an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.
- Deutsche Dienstherren können bei der Ausländerbehörde das beschleunigte Fachkräfteverfahren beantragen, wenn sie eine ausländische Fachkraft in einem deutschen Beamtenverhältnis aus dem Ausland zur Erfüllung von Dienstpflichten nach Deutschland holen möchten.
- Zuständig: die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde; für das beschleunigte Fachkräfteverfahren: Ausländerbehörde am Ort der Betriebstätte, bei der die Ausländerin bzw. der Ausländer eingesetzt werden soll, soweit keine zentrale Stelle für das Verfahren eingerichtet wurde
Zuständig im Land Brandenburg: die Ausländerbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie in einem Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn stehen, haben Sie Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Erfüllung Ihrer Dienstpflichten in Deutschland.
Die Aufenthaltserlaubnis können insbesondere in das Beamtenverhältnis berufene Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals erhalten.
Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer von drei Jahren erteilt, es sei denn für Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet ist ein kürzerer Zeitraum vorgesehen.
Eine Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit ist zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht erforderlich.
Unter Umständen können Sie von der Ausländerbehörde zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet werden. Dies wird dann auf Ihrer Aufenthaltserlaubnis vermerkt.
Mit dem Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung von Dienstpflichten bei einem deutschen Dienstherrn haben Sie die Möglichkeit, schon nach drei Jahren ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (Niederlassungserlaubnis) zu erhalten. Von der Voraussetzung, mindestens 60 Monate Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet zu haben, wird abgesehen.
Deutsche Dienstherrn, die eine ausländische Beamtin oder einen ausländischen Beamten aus dem Ausland zur Erfüllung von Dienstpflichten nach Deutschland holen möchten, können in Vollmacht der Ausländerin bzw. des Ausländers bei der Ausländerbehörde das beschleunigte Fachkräfteverfahren beantragen, mit dem die Einreise erleichtert und beschleunigt werden kann.
Auf Unionsbürger, die in einem Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn stehen, ist nicht das Aufenthaltsgesetz, sondern das Freizügigkeitsgesetz/EU anzuwenden.
Verfahrensablauf
Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:
- Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin). - Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin.
Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin). - Für die Erneuerung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) werden in der Ausländerbehörde Ihre Fingerabdrücke genommen.
- Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die eAT-Karte bei der Ausländerbehörde abholen. Die Abholung muss grundsätzlich persönlich erfolgen.
- Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.
Zur Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens wendet sich der deutsche Dienstherr an die für den Ort der Dienstverrichtung zuständige Ausländerbehörde. Unter Umständen ist im Bundesland eine zentrale Stelle für die Durchführung des Verfahrens eingerichtet worden.
Zuständig im Land Brandenburg: die Ausländerbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt
An wen muss ich mich wenden?
Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde;
Für das beschleunigte Fachkräfteverfahren:
Ausländerbehörde am Ort der Dienstverrichtung, soweit keine zentrale Stelle für die Durchführung des Verfahrens eingerichtet wurde
Zuständig im Land Brandenburg: die Ausländerbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt
Zuständige Stelle
Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde;
Für das beschleunigte Fachkräfteverfahren:
Ausländerbehörde am Ort der Dienstverrichtung, soweit keine zentrale Stelle für die Durchführung des Verfahrens eingerichtet wurde
Zuständig im Land Brandenburg: die Ausländerbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt
Voraussetzungen
- Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und - sofern für die Einreise erforderlich - ein zweckentsprechendes Visum.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
- Sie stehen in einem Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn und sollen Dienstpflichten in Deutschland erfüllen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Gültiger Reisepass
- Original Ihrer Ernennungs-/Berufungsurkunde
- Aktuelles biometrisches Foto
- Nachweis Ihrer Krankenversicherung
- Mietvertrag
- Außerdem
- bei kürzlich erfolgter Einreise:
- Visum, wenn dies für die Einreise erforderlich war
sowie im Falle eines Voraufenthalts:
- Aktueller Aufenthaltstitel
Für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens werden weitere Unterlagen benötigt. Bitte wenden Sie sich hierfür an die zuständige Ausländerbehörde.
Welche Gebühren fallen an?
Erteilung Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00
Änderung einer bestehenden Aufenthaltserlaubnis für den Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Dienstverrichtung im Beamtenverhältnis bei einem deutschen Dienstherrn (Zweckwechsel): EUR 98,00
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
Hinweis: Die Aufenthaltserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt. Die Gebühr für die Neuausstellung des Kartenkörpers beträgt EUR 67,00.
Welche Fristen muss ich beachten?
- Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums oder Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
- Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer von drei Jahren erteilt, wenn die Dienstverrichtung im Bundesgebiet nicht auf einen kürzeren Zeitraum befristet ist.
- Widerspruchsfrist: 1 Monat
Rechtsgrundlage
§ 19c Abs. 4 AufenthG
Anträge / Formulare
- Online-Formular Antrag für einen Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit (auch im grauen Infokasten unter "Links & Onlinedienste" verfügbar)
- Online-Formular Antrag zur Änderung von Nebenbestimmungen zum Aufenthaltstitel (auch im grauen Infokasten unter "Links & Onlinedienste" verfügbar)
Was sollte ich noch wissen?
- Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland
https://www.make-it-in-germany.com/de/ueber-das-portal/kontakt/hotline/ - Informationen zur Erhalt der Niederlassungserlaubnis auf der Internetseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (deutsch):
https://www.bamf.de/DE/Themen/MigrationAufenthalt/ZuwandererDrittstaaten/Migrathek/Niederlassen/niederlassen-node.html - Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der „Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland“ vom Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland.
Telefon: 030 1815-1111 - Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr
Urheber
- Residence permit for the purpose of gainful employment Issued for employment as a civil servant with a German employer
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung zur Beschäftigung als Beamter bei einem deutschem Dienstherrn
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung zur Beschäftigung als Beamter bei einem deutschem Dienstherrn in Brandenburg
Fachlich freigegeben durch
Ministerium des Innern und für Kommunales
des Landes Brandenburg