BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung zur Beschäftigung als Beamter bei einem deutschem Dienstherrn

  • Aufenthaltserlaubnis wird Ausländerinnen und Ausländern, die in einem Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn stehen, zur Erfüllung von Dienstpflichten im Bundesgebiet erteilt
  • vor allem für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie Personen, die im wissenschaftlichen und künstlerischen Bereich arbeiten
  • keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich
  • Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer von 3 Jahren erteilt, wenn das Dienstverhältnis nicht auf einen kürzeren Zeitraum befristet ist
  • Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis als Beamtin oder Beamter zur Erfüllung von Dienstpflichten in Deutschland können bereits nach 3 Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten

Zuständig im Land Brandenburg: die Ausländerbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Beamtin oder Beamter bei einem deutschen Dienstherrn sind, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.

Zu den Dienstherren können zum Beispiel gehören:

  • der Bund
  • die Bundesländer
  • Gemeinden

Die Aufenthaltserlaubnis bietet sich für Sie vor allem an, wenn

  • Sie Hochschullehrerin oder Hochschullehrer sind und in das Beamtenverhältnis berufen wurden oder
  • im wissenschaftlichen oder künstlerischen Bereich arbeiten.

Die Aufenthaltserlaubnis wird Ihnen für die Dauer von 3 Jahren erteilt, es sei denn für Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet ist ein kürzerer Zeitraum vorgesehen.

Nach Ablauf der 3 Jahre haben Sie die Möglichkeit, eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten. Dabei handelt es sich um ein unbefristetes Aufenthaltsrecht.

Ihr Dienstherr, der Sie nach Deutschland holen möchte, kann mit Ihrer Vollmacht bei der Ausländerbehörde das beschleunigte Fachkräfteverfahren beantragen, mit dem Ihre Einreise erleichtert und beschleunigt werden kann.

Zuständig im Land Brandenburg: die Ausländerbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt

Zuständig im Land Brandenburg: die Ausländerbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt

Zuständig im Land Brandenburg: die Ausländerbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt

  • Widerspruch: Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Ablehnungsbescheid.
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht.