Gewerbliche Indirekteinleitung von Abwasser


Leistungsbeschreibung

Viele Schadstoffe lassen sich bei der Abwasserbehandlung im Klärwerk nicht mehr entfernen und können so in die Gewässer gelangen. Aus diesem Grund sind Schadstoffkonzentrationen im Abwasser bereits am Entstehungsort möglichst gering zu halten.

Genehmigungspflicht

Die Einleitung von Abwässern aus verschiedenen gewerblichen Betrieben, Autowaschanlagen, Kfz-Reparaturwerkstätten, Krankenhäusern, Arztpraxen, Energieerzeugungsanlagen, Schwimmbädern usw. kann genehmigungspflichtig sein. Die Prüfung, ob eine Einleitung der behördlichen Genehmigung bedarf, obliegt der unteren Wasserbehörde.

  • §§ 58,59 des Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1972) geändert worden ist
  • § 72 des Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl.I/12, [Nr. 20]) zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl.I/16, [Nr. 5])
  • Verordnung über das Einleiten oder Einbringen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung) vom 26. August 2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II - Nr. 29 vom 29. September 2009, S. 598)