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Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung zum Zwecke der Beschäftigung bei qualifizierter Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung


  • Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung zum Zwecke der Beschäftigung bei qualifizierter Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung
  • Aufenthaltserlaubnis für Nicht-EU-Ausländer mit Hochschulabschluss und Arbeitsplatz(-angebot)
  • beinhaltet die „Arbeitserlaubnis“
  • Ehegatten von Inhabern dieser Aufenthaltserlaubnis haben ebenfalls einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
  • Voraussetzungen u.a.:
    • deutscher oder anerkannter/vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss
    • Arbeitsvertrag oder schriftliche Arbeitsplatzzusage
    • Erfüllung der Pass- und Visumspflicht gesicherter Lebensunterhalt
    • gegen Sie liegt kein Ausweisungsinteresse vor
    • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
  • Die Aufenthaltserlaubnis wird nur befristet ausgestellt:
    • bei unbefristeten Arbeitsverträgen: 4 Jahre Gültigkeit, sie kann verlängert werden
    • bei kürzer befristeten Arbeitsverträgen: gültig für die Dauer des Arbeitsvertrags
  • Fachkräfte mit einem Hochschulabschluss können nach Er-füllung bestimmter Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erhalten, die unbefristeten Aufenthalt ermöglicht
  • Ehepartner/Ehepartnerin antragsberechtigt für Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug
  • Antragstellung nur persönlich möglich
  • zuständig: örtliche Ausländerbehörde der Stadt oder Gemeinde

Zuständig im Land Brandenburg sind die Ausländerbehörden der Landkreise / kreisfreien Städte

Leistungsbeschreibung

Eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung ermöglicht Ihnen Zugang zum Arbeitsmarkt in Deutschland. Sie kann nur persönlich bei Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden. Ehegatten von Inhabern der Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung haben ebenfalls einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Sie können die Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn Sie über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügen. Haben Sie keinen deutschen Hochschulabschluss, muss Ihr Abschluss entweder anerkannt oder mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar sein. Die Anerkennung oder Feststellung der Vergleichbarkeit können Sie bereits vor Ihrer Einreise nach Deutschland vornehmen. 

Außerdem müssen Sie einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot vorlegen. Ab 45 Jahren müssen Sie ein bestimmtes Mindestgehalt nachweisen. Das Mindestbruttogehalt wird jährlich festgelegt und beträgt im Jahr 2020 EUR 45.540. Auch wenn Sie dieses Mindestgehalt nicht erreichen, können Sie bei Vorlage des Nachweises über eine angemessene Altersversorgung oder in besonderen Fällen eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erhalten. Ein besonderer Fall kann sein, dass an der Beschäftigung ein öffentliches Interesse besteht.

Die Bundesagentur für Arbeit prüft, ob die Arbeitsbedingungen denen vergleichbarer deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechen und ob ein inländisches Beschäftigungsverhältnis vorliegt. 

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen auf 4 Jahre erteilt und kann verlängert werden. Beträgt die Dauer Ihres Arbeitsverhältnisses weniger als 4 Jahre, wird die Aufenthaltserlaubnis für die Dauer Ihres Arbeitsvertrages ausgestellt. 

Als Inhaberin oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung für Fachkräfte mit einem Hochschulabschluss können Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Diese berechtigt Sie zum dauerhaften Aufenthalt. 

Ausnahme: Als Staatsangehöriger eines EU-Staates haben Sie aufgrund Ihres Freizügigkeitsrechts Zugang zum Arbeitsmarkt und benötigen keine Aufenthaltserlaubnis. Sie können im Rahmen des Niederlassungsrechts oder der Arbeitnehmerfreizügigkeit eine selbstständige Tätigkeit oder Beschäftigung in Deutschland ausüben. Das gilt auch für Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz.

Hinweis: Sind Sie hochqualifiziert, kommt unter Umständen auch die „Blaue Karte EU“ als Aufenthaltserlaubnis für Sie in Frage. Dabei gelten andere Voraussetzungen, unter anderem unabhängig vom Alter ein Mindestgehalt.

Ihre Aufenthaltserlaubnis müssen Sie persönlich beantragen: 

  • Vereinbaren Sie mit der an Ihrem Wohnort zuständigen Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin.
  • Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft und Ihre Fingerabdrücke für den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT-Karte) abgenommen. Die Behörde sendet Ihren Antrag an die Agentur für Arbeit.
  • Die Agentur für Arbeit gibt eine Rückmeldung an die Ausländerbehörde.
  • Wenn Ihr Antrag bewilligt wird, beauftragt die Ausländerbehörde die Bundesdruckerei, die eAT-Karte herzustellen 
  • Sie erhalten per Post eine Nachricht, dass Ihr Antrag bewilligt wurde und die eaT-Karte hergestellt wird, oder dass Ihr Antrag abgelehnt wurde.
  • Da die eAT-Karte mit einer Online-Ausweisfunktion verbunden ist, müssen Sie sie persönlich abholen.
  • Sie erhalten per Post die Information, dass Sie die eAT-Karte bei der Ausländerbehörde abholen können.

Zuständig im Land Brandenburg sind die Ausländerbehörden der Landkreise / kreisfreien Städte

Ausländerbehörde Ihrer Stadt oder Gemeinde

Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“ des Bundes
Telefon: 030 18151111
Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr

Zuständig im Land Brandenburg sind die Ausländerbehörden der Landkreise / kreisfreien Städte

Ausländerbehörde Ihrer Stadt oder Gemeinde

Zuständig im Land Brandenburg sind die Ausländerbehörden der Landkreise / kreisfreien Städte

  • Sie haben
    • einen deutschen Hochschulabschluss, oder
    • einen anerkannten ausländischen Hochschulabschluss, oder
    • einen ausländischen Hochschulabschluss, der mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist.
  • Sie haben 
    • einen Arbeitsplatz oder 
    • ein Arbeitsplatzangebot. 
  • Sie besitzen eine Qualifikation, die Sie zur Ausübung der Beschäftigung befähigt. 
  • Soweit erforderlich verfügen Sie über eine Berufsausübungserlaubnis, zum Beispiel Approbation als Apotheker.
  • Arbeitsbedingungen und insbesondere Gehalt müssen mit dem eines deutschen Arbeitnehmers vergleichbar sein, die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist erforderlich.
  • Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus Ihrem Einkommen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.

  • Bei Einreise mit zweckentsprechendem Visum:
    • gültiger Reisepass mit Visum
  • Soweit ein Voraufenthalt mit einem Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck vorliegt:
    • gültiger Reisepass
    • Aufenthaltstitel

Zusätzlich:

  • aktuelles biometrisches Foto
  • Original des Arbeitsvertrags oder verbindlichen Arbeitsplatzangebots
  • Original der Urkunde über erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung
  • wenn vorhanden:
    • Bescheid zur Anerkennung beziehungsweise Vergleichbarkeit des Hochschulabschlusses
    • Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
  • bei reglementierten Berufen: Ihre Berufszulassung (zum Beispiel Approbation oder Berufserlaubnis)
  • Aktuelle Meldebescheinigung
  • falls erforderlich: Berufsausübungserlaubnis
  • Nachweis über Ihre Krankenversicherung
  • Mietvertrag

Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00

Beantragung der Aufenthaltserlaubnis: mindestens 8 Wochen, bevor Ihr Visum oder Ihre Aufenthaltserlaubnis abläuft.

Gültigkeit Ihrer Aufenthaltserlaubnis:

  • so lange wie Ihr Arbeitsvertrag, wenn Ihr Arbeitsvertrag weniger als 4 Jahre gültig ist,
  • 4 Jahre, wenn Ihr Arbeitsvertrag mindestens 4 Jahre oder unbefristet gültig ist.

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat