Beschäftigungserlaubnis für Personen mit Duldung beantragen


  • Beschäftigungserlaubnis Erteilung bei Duldung
  • Erwerbstätigkeit (einschl. betriebliche Berufsausbildung, Praktikum) kann Geduldeten erlaubt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten und einen Arbeitgeber gefunden haben
  • Geduldete, die verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, haben erst nach sechs Monaten einen Arbeitsmarktzugang.
  • örtliche Ausländerbehörde beteiligt in der Regel die Bundesagentur für Arbeit
  • Beschäftigungserlaubnis wird längstens für Dauer der aktuellen Duldung erteilt und ist bei Vorliegen der Voraussetzungen verlängerbar.
  • Schulische Berufsausbildungen sind genehmigungsfrei
  • Keine Beschäftigungserlaubnis erhalten Personen,
    • die sich nach Deutschland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
    • deren Aufenthaltsbeendigung aus Gründen nicht vollzogen werden kann, die sie selbst zu vertreten haben, oder die ihre Mitwirkungspflichten bei der Beseitigung des Abschiebungshindernisses verletzt haben (zum Beispiel unzureichende Mitwirkung, Täuschung),
    • deren Duldung mit dem Zusatz „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ erteilt wurde,
    • aus sogenannten „sicheren Herkunftsstaaten“ (EU-Mitgliedstaat, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro, Senegal, Serbien), die nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt haben, der abgelehnt oder zurückgenommen wurde. Ausnahme: die Rücknahme ist aufgrund einer Beratung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erfolgt. Auch wenn kein Asylantrag gestellt wurde, können diese Personen keine Beschäftigungserlaubnis erhalten.
  • zuständig: die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde

Zuständig im Land Brandenburg: bei Wohnverpflichtung in der Erstaufnahmeeinrichtung die Zentrale Ausländerbehörde des Landes Brandenburg, nach Ablauf der Wohnverpflichtung die Ausländerbehörde des Landkreises/ der kreisfreien Stadt

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie sich geduldet in Deutschland aufhalten, ist Ihnen die Ausübung einer Beschäftigung nur erlaubt, wenn dies in Ihrer Duldung (Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung) ausdrücklich vermerkt ist. Wenn Sie arbeiten möchten, müssen Sie deshalb bei der Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubnis beantragen. Dies gilt auch für die Ausübung einer betrieblichen Berufsausbildung oder eines Praktikums.

Eine Beschäftigungserlaubnis kann Ihnen erteilt werden, wenn Sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten haben und Sie einen Arbeitgeber gefunden haben, der Sie einstellen möchte.

Geduldete, die verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, haben erst nach sechs Monaten einen Arbeitsmarktzugang.

Zur Bearbeitung Ihres Antrags beteiligt die Ausländerbehörde in der Regel die Bundesagentur für Arbeit, welche die Arbeitsbedingungen prüft. Nach einem mehr als vierjährigen, ununterbrochenen Aufenthalt in Deutschland muss die Bundesagentur für Arbeit nicht mehr beteiligt werden.

Wenn Sie eine betriebliche Berufsausbildung (duale Ausbildung) absolvieren möchten, muss die Beschäftigungserlaubnis für den konkreten Ausbildungsplatz individuell beantragt werden. Schulische Berufsausbildungen sind genehmigungsfrei.

Die Beschäftigungserlaubnis wird längstens für Dauer Ihrer aktuellen Duldung erteilt. Diese kann bei Vorliegen der Voraussetzungen bei der Verlängerung der Duldung entsprechend verlängert werden.

Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich untersagt, wenn

  • Sie sich nach Deutschland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
  • Ihre Aufenthaltsbeendigung aus Gründen nicht vollzogen werden kann, die Sie selbst zu vertreten haben, oder Sie Ihre Mitwirkungspflichten bei der Beseitigung des Abschiebungshindernisses verletzt haben (zum Beispiel unzureichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung bzw. der Beschaffung von Identitätsnachweisen, Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit),
  • die Duldung mit dem Zusatz „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ erteilt wurde, oder

Sie aus einem sogenannten „sicheren Herkunftsstaat“ sind, also aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (Nordmazedonien), Montenegro, Senegal oder Serbien stammen und nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt haben, der abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn die Rücknahme ist aufgrund einer Beratung beim Bundesamt für  Migration und Flüchtlinge  erfolgt. Auch ohne einen Asylantrag können Personen aus sicheren Herkunftsstaaten keine Beschäftigungserlaubnis erhalten.

  • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
  • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, übermitteln Sie vorab das von Ihrem Arbeitgeber vollständig ausgefüllte Formular „Erklärung über das Beschäftigungsverhältnis“ an die Ausländerbehörde und vereinbaren einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
  • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
  • In der Regel wird die Ausländerbehörde die Bundesagentur für Arbeit um Zustimmung bitten.
  • Wird die Beschäftigungserlaubnis erteilt, wird in der Regel ein entsprechender Eintrag auf der Duldung (unter „Nebenbestimmungen“) oder in einem Zusatzblatt vorgenommen.

Zuständig ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.

  • Sie sind im Besitz einer gültigen Duldung und halten sich seit mindestens drei Monaten im Bundesgebiet auf.
  • Wenn Sie verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, halten Sie sich seit mindestens sechs Monaten im Bundesgebiet auf.
  • Sie kommen nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat.
  • Ein Arbeitgeber hat Ihnen einen konkreten Arbeitsplatz angeboten und das Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ ausgefüllt.
  • Die Bedingungen, unter denen Sie künftig arbeiten werden, sind mit denen deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbar.
  • Ihr Arbeitslohn entspricht dem Lohn deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
  • Gültige Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung)
  • Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz), sofern vorhanden
  • Erklärung über das Beschäftigungsverhältnis (vom Arbeitgeber vollständig auszufüllen)

Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis ist kostenfrei.

Die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung sollte vor Abschluss eines Arbeitsvertrages beantragt werden.

Die Beschäftigungserlaubnis wird längstens für Dauer der aktuellen Duldung erteilt. Diese wird bei Vorliegen der Voraussetzungen bei der Verlängerung der Duldung entsprechend verlängert.

  • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde
  • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
  • Die Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) ist kein Aufenthaltstitel. Sie wird ausgestellt, wenn ein Ausländer ausreisepflichtig ist, seine Abschiebung aber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist, oder wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen eine vorübergehende weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Der Aufenthalt des Ausländers ist damit nicht legal, nur kommt die Vollstreckung der Ausreisepflicht temporär nicht in Betracht.
  • Die Beschäftigungserlaubnis kann entzogen werden, wenn der Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird.

Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg

Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg

28.01.2022