Zweitschrift eines Zeugnisses beantragen
Zweitschrift eines Zeugnisses beantragen
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Bei Verlust eines Abschluss- oder Abgangszeugnisses von einer staatlichen Schule in Brandenburg an der Havel, kann eine Zweitschrift in der besuchten Schule beantragt werden. Die Zweitschrift ist eine neue Abschrift eines Abschluss- oder Abgangszeugnisses von einer Schule. Das Dokument hat einen entsprechenden Ausfertigungsvermerk und besitzt die gleiche Rechtskraft wie die Erstausfertigung.
Antragsberechtigt ist der jeweilige Schüler oder die jeweilige Schülerin und die Eltern / Sorgeberechtigten. Die Zweitschrift wird vom Schulsekretariat der besuchten Schule ausgestellt.
Verfahrensablauf
Sie beantragen eine Zweitschrift mittels:
- Online-Antrag beim zuständigen Schulsekretariat und zahlen die Gebühr direkt online.
Sie erhalten im Serviceportal eine Rückmeldung vom Schulsekretariat, sobald die Zweitschrift zur Abholung bereit liegt. - formlosen Antrag beim zuständigen Schulsekretariat und zahlen die Gebühr persönlich in der Schulverwaltung (Friedrich-Franz-Straße 19).
Sie legen die Zahlungsquittung im Schulsekretariat vor und erhalten dann von dort die Zweitschrift.
Welche Gebühren fallen an?
Die Anfertigung einer Zweitschrift eines Zeugnisses anhand vorhandener Kopien bzw. technischer Daten kostet 4,50 € pro Stück
Wo und wann kann die Gebühr eingezahlt werden?
Wenn Sie eine Zweitschrift per Online-Antrag beantragen, zahlen Sie die Gebühr direkt online.
Es besteht die Möglichkeit die Gebühr bar einzuzahlen. Hierzu stellen Sie den Antrag auf Zweitschrift bitte persönlich oder per E-Mail beim jeweiligen Schulsekretariat. Anschließend erfolgt die Bargeldkassierung in der:
Sachgebiet Schulverwaltung
Friedrich-Franz-Straße 19
TGZ Gebäude A
14770 Brandenburg an der Havel
Ansprechpartnerin:
Frau Große
Telefon 03381 / 58 51 01
Raum 3.4.2 (3.Etage)
Ansprechpartnerin im Vertretungsfall:
Frau Woköck
Telefon 03381 / 58 40 31
Raum 3.2.5/2 (3. Etage)
Folgende Kassenzeiten sind dabei unbedingt zu beachten:
nach Vereinbarung
Nach Entrichtung der Gebühr legen Sie die Zahlungsquittung im Schulsekretariat vor und erhalten dann von dort die Zweitschrift.
Rechtsgrundlage
Grundlage der Gebührenerhebung ist die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Brandenburg an der Havel vom 20.12.2002 (Amtsblatt Nr. 24 vom 20. Dezember 2002), geändert durch Satzung vom 12.06.2003 (Amtsblatt Nr. 8 vom 17.06.2023)
Anträge / Formulare
Der Antrag kann persönlich, telefonisch oder schriftlich im Schulsekretariat der besuchten Schule gestellt werden.
Weiterhin kann die Zweitschrift online beantragt und bezahlt werden. Bitte wählen Sie dazu die Schule aus, die das Original-Zeugnis ausgestellt hat:
- Bertolt-Brecht-Gymnasium
- Berufsorientierte Schule Kirchmöser
- Frederic-Joliot-Curie-Schule
- Gebrüder-Grimm-Schule
- Georg-Klingenberg-Schule
- Havelschule
- Johann-Heinrich-Pestalozzi-Schule
- Konrad-Sprengel-Schule
- Luckenberger Schule
- Magnus-Hoffmann-Schule
- Neue Oberschule
- Nicolaischule
- Oberschule Brandenburg Nord
- Oberstufenzentrum Alfred Flakowski
- Oberstufenzentrum Gebrüder Reichstein
- Otto-Tschirch-Oberschule
- Schule am Krugpark
- Schule am Marienberg
- Schule für Kranke
- Schule in der Kleinen Gartenstraße
- Theodor-Fontane-Schule
- von Saldern-Gymnasium
- Wilhelm-Busch-Schule
Was sollte ich noch wissen?
Unterscheid von Erstausfertigung, Zweitausfertigung, Zweitschrift und (beglaubigte) Zeugniskopie:
- Die Erstausfertigung eines Zeugnisses (Urschrift) ist das Original von Zeugnis und Urkunde. Die Erstausfertigung wird einmalig bei Klassenabschluss bzw. Schulabschluss / Schulabgang erstellt und den Absolventen / die Absolventin ausgegeben.
- Die Zweitausfertigung ist ein Duplikat des Originals und wird in der Regel zusammen mit der Erstausfertigung erstellt. Im Gegensatz zur Erstausfertigung hat es einen Ausfertigungsvermerk. Die Zweitausfertigung besitzt die gleiche Rechtskraft wie die Erstausfertigung.
- Die Zweitschrift ist eine neue Abschrift der Urschrift und dient als Ersatz der Urschrift zur Aushändigung an den Absolventen / die Absolventin. Auch die Zweitschrift hat einen Ausfertigungsvermerk und besitzt die gleiche Rechtskraft wie die Erstausfertigung.
- Eine Zeugniskopie ist eine Fotokopie der Urschrift. Ohne Beglaubigung ist das Dokument keine Rechtskraft und genügt daher in bestimmten Fällen nicht als Nachweis des Schulabschlusses. Durch Beglaubigung des Zeugnisses wird die inhaltliche Übereinstimmung der Kopie mit dem Original von einem Notar oder einer dazu befugten Behörde bestätigt. Dann erhält die Zeugniskopie einen entsprechenden Beglaubigungsvermerk. Die Beglaubigung kann die Schule, die die Erstausfertigung ausgestellt hat, aber auch der Bürgerservice der Stadt Brandenburg an der Havel durchführen.