Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl Einsicht gewähren
Wer der Meinung ist, dass seine Eintragungen im Wählerverzeichnis unkorrekt sind, weil er bis zum 21. Tag vor der Wahl keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat oder weil Eintragungen auf der Wahlbenachrichtigung fehlerhaft sind, der hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten die Korrektheit seiner Daten durch Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis zu überprüfen.
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie Anhaltspunkte haben, dass die Eintragungen zu Ihrer Person im Wählerverzeichnis fehlerhaft oder unvollständig sind, dann haben Sie das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten Einsicht in das Wählerverzeichnis zu nehmen. Anhaltspunkte sind gegeben, wenn Sie bis zum 21. Tag vor der Wahl keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben oder wenn Angaben zu Ihrer Person auf der Wahlbenachrichtigung unkorrekt sind.
Verfahrensablauf
Persönliche Vorstellung in der Wahlbehörde.
Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben wahlberechtigte Personen nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.
Zuständige Stelle
kreisfreie Stadt;
amtsfreie Gemeinde;
Amt;
Verbandsgemeinde
Voraussetzungen
Die Wahlberechtigung muss gegeben sein.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Personaldokument, ggf. Wahlbenachrichtigung
Welche Fristen muss ich beachten?
An den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten
Bearbeitungsdauer
umgehend
Rechtsgrundlage
§ 23 Absatz 3 BbgKWahlG, § 19 BbgKWahlV