Wahlberechtigtenverzeichnis zur Kommunalwahl – Eintragung als Rückkehrerin oder Rückkehrer
Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis zur Kommunalwahl für wahlberechtigte Personen, die nach dem Stichtag in das Wahlgebiet zuziehen oder zurückkehren. Die Eintragung erfolgt unter den gesetzlichen Voraussetzungen von Amts wegen.
Leistungsbeschreibung
Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlberechtigtenverzeichnis geführt. Darin werden grundsätzlich alle wahlberechtigten Personen von Amts wegen eingetragen, die am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) im jeweiligen Wahlbezirk mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung angemeldet sind.
Sind Sie am Stichtag bei keiner Meldebehörde des Landes Brandenburg angemeldet und melden sich anschließend vor Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung im Wahlgebiet an, werden Sie von Amts wegen in das Wahlberechtigtenverzeichnis des zuständigen Wahlbezirks eingetragen.
Verlegen Sie Ihren ständigen Wohnsitz nach dem Stichtag aus einer anderen Gemeinde im Land Brandenburg in das Wahlgebiet und melden sich dort vor Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses an, werden Sie ebenfalls von Amts wegen in das Wahlberechtigtenverzeichnis der Zuzugsgemeinde eingetragen. Die bisher zuständige Wahlbehörde wird informiert und streicht die bisherige Eintragung.
Bei einem Umzug in einen anderen Wahlbezirk innerhalb derselben Gemeinde bleibt die bisherige Eintragung grundsätzlich bestehen. Bei einer Ortsteilwahl gilt dies auch für einen Umzug zwischen Wahlbezirken desselben Ortsteils. Ziehen Sie dagegen in einen anderen Ortsteil, in dem ein Ortsbeirat beziehungsweise eine Ortsvorsteherin oder ein Ortsvorsteher gewählt wird, erfolgt die Eintragung entsprechend den Regelungen für einen Zuzug in eine andere Gemeinde.
Nach einer nachträglichen Eintragung erhalten Sie unverzüglich eine Wahlbenachrichtigung.
Das Wahlberechtigtenverzeichnis wird von der Wahlbehörde spätestens am Tag vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor der Wahl, abgeschlossen.
Verfahrensablauf
- Erfüllen Sie nach einem Zuzug oder einer Rückkehr in das Wahlgebiet die gesetzlichen Voraussetzungen, werden Sie von Amts wegen in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen.
- Erfolgt die Eintragung nach dem allgemeinen Versand der Wahlbenachrichtigungen, erhalten Sie unverzüglich nach der Eintragung eine Wahlbenachrichtigung.
Zuständige Stelle
Stadt Brandenburg an der Havel – Wahlbehörde (Sachgebiet Statistik und Wahlen), Nicolaiplatz 30, 14770 Brandenburg an der Havel
Voraussetzungen
Eine Eintragung von Amts wegen nach einer Rückkehr oder einem Zuzug in das Wahlgebiet kommt insbesondere in Betracht, wenn Sie
- für die Kommunalwahl wahlberechtigt sind,
- am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) bei keiner Meldebehörde des Landes Brandenburg angemeldet waren und
- sich vor Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung im Wahlgebiet anmelden.
Waren Sie am Stichtag bereits in einer anderen Gemeinde des Landes Brandenburg in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen und verlegen anschließend Ihren ständigen Wohnsitz in das Wahlgebiet, werden Sie ebenfalls von Amts wegen in das Wahlberechtigtenverzeichnis der Zuzugsgemeinde eingetragen, wenn Sie sich dort vor dessen Abschluss anmelden. Die bisherige Eintragung wird anschließend gestrichen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Eintragung von Amts wegen erfolgt, wenn die Anmeldung im Wahlgebiet vor Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses erfolgt. Das Wahlberechtigtenverzeichnis wird spätestens am Tag vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor der Wahl abgeschlossen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung erfolgt in der Regel umgehend.