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Wahlberechtigtenverzeichnis zur Kommunalwahl – Eintragung von in Deutschland lebenden Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern

Eintragung von wahlberechtigten Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern in das Wahlberechtigtenverzeichnis zur Kommunalwahl. Die Eintragung erfolgt je nach melderechtlicher Situation von Amts wegen oder auf Antrag.

Leistungsbeschreibung

Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlberechtigtenverzeichnis geführt. Wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger werden grundsätzlich wie deutsche Wahlberechtigte behandelt.

Sind Sie am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes im Wahlbezirk angemeldet und erfüllen Sie die Voraussetzungen der Wahlberechtigung, werden Sie von Amts wegen in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen.

Haben Sie eine Haupt- und Nebenwohnung, erfolgt die Eintragung grundsätzlich am Ort Ihrer alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung. Liegt Ihre Hauptwohnung außerhalb des Wahlgebiets, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag am Ort Ihrer Nebenwohnung eingetragen werden, wenn sich dort Ihr ständiger Wohnsitz befindet.

Sind Sie als wahlberechtigte Unionsbürgerin oder wahlberechtigter Unionsbürger nicht meldepflichtig, erfolgt die Eintragung nicht automatisch. In diesem Fall müssen Sie die Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis beantragen. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift spätestens bis zum 15. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Wahlbehörde zu stellen.

Mit dem Antrag sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und – sofern vorhanden – die genaue Anschrift anzugeben. Außerdem müssen Sie gegenüber der Wahlbehörde versichern, dass Sie die Eintragung nicht bei einer anderen Wahlbehörde beantragt haben.

Für die Wahlberechtigung müssen Sie unter anderem die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, im Wahlgebiet Ihren ständigen Wohnsitz oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und dürfen nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein.

Die Eintragung von Personen mit ständigem Wohnsitz im Wahlgebiet erfolgt von Amts wegen.

Wohnungslose sowie Personen, die im Wahlgebiet ihren Lebensmittelpunkt besitzen, aber nur mit einem Nebenwohnsitz gemeldet sind, müssen einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

kreisfreie Stadt;

amtsfreie Gemeinde;

Amt;

Verbandsgemeinde

Das Wahlrecht ist gegeben, d. h.:

  • Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union (Unionsbürger),
  • das 16. Lebensjahr ist vollendet,
  • ständiger Wohnsitz im Wahlgebiet oder wer sich sonst gewöhnlich im Wahlgebiet aufhält,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Mustervordrucke der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung:

  • Anlage 1a: Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 u. 3 BbgKWahlG
  • Anlage 1b: A ntrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 BbgKWahlV

Die Eintragung erfolgt bis zum 2. Tag vor der Wahl.

Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis sind bis zum 15. Tag vor der Wahl bei der Wahlbehörde zu stellen.

§§ 23 und 24 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz und §§ 13 bis 15 Brandenburgische Kommunalwahlverordnung

Die Formulare Anlage 1a und Anlage 1b müssen im Original vorliegen (Schriftformerfordernis).

- Öffentliche Bekanntmachung der Wahlleiter

- Die Formularvordrucke sind beim Kreiswahlleiter erhältlich oder im Internet abrufbar, z. B. unter