Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis zur Kommunalwahl


Wahlberechtigtenverzeichnis Kommunalwahl

Leistungsbeschreibung

Für jeden Wahlbezirk führt die gemeindliche Wahlbehörde ein amtliches Wahlberechtigtenverzeichnis. Sein Wahlrecht zur Kommunalwahl ausüben kann nur, wer in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist.

Grundlage für die Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis bildet das Melderegister der Gemeinde. Grundsätzlich werden wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger, die am 42. Tag (Stichtag) vor der Kommunalwahl in der Gemeinde mit Hauptwohnsitz angemeldet sind, von Amts wegen eingetragen. Die Gemeinde benachrichtigt Sie spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl mit einer schriftlichen Wahlbenachrichtigung.

Haben Sie bis zum 21. Tag vor der Wahl keine Wahlbenachrichtigung erhalten, sollten Sie sich bei Ihrer Gemeinde sofort vergewissern, ob Sie im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind. Ist dies nicht der Fall, können Sie die Eintragung beantragen.

Liegt bei Ihnen ein abweichender Sachverhalt vor, wenden Sie sich bitte umgehend an die gemeindliche Wahlbehörde.

Wahlbehörde (Stadt Brandenburg an der Havel)

Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag

  • Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist (Deutsche oder Deutscher) oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (Unionsbürgerin oder Unionsbürger),
  • das 16. Lebensjahr vollendet hat,
  • im Wahlgebiet
    • den ständigen Wohnsitz hat oder
    • sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland hat und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Es fallen keine Gebühren an.