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Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis zur Kommunalwahl

Wählerverzeichnis Kommunalwahl

Wahlberechtigtenverzeichnis Kommunalwahl

Leistungsbeschreibung

Für jeden Wahlbezirk wird bei der Gemeinde ein amtliches Wählerverzeichnis geführt. Darin sind alle Bürger und Bürgerinnen eingetragen, die am Wahltag wahlberechtigt sind. Grundsätzlich gilt, Wahlberechtigte, die in der Gemeinde am 42. Tag vor der Wahl mit Hauptwohnsitz angemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Die Gemeinde sendet Ihnen spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zu.

Haben Sie keine Wahlbenachrichtigung bis zum 21. Tag vor der Wahl erhalten, sollten Sie sich bei Ihrer Gemeinde sofort vergewissern, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Ist dies nicht der Fall, können Sie die Eintragung beantragen.

Liegt bei Ihnen ein abweichender Sachverhalt vor, z.B. Zuzug in die Gemeinde nach dem 42. Tag vor der Wahl oder ständiger Wohnsitz als Nebenwohnung, wenden Sie sich bitte umgehend an die gemeindliche Wahlbehörde.

Für jeden Wahlbezirk führt die gemeindliche Wahlbehörde ein amtliches Wahlberechtigtenverzeichnis. Sein Wahlrecht zur Kommunalwahl ausüben kann nur, wer in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist.

Grundlage für die Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis bildet das Melderegister der Gemeinde. Grundsätzlich werden wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger, die am 42. Tag (Stichtag) vor der Kommunalwahl in der Gemeinde mit Hauptwohnsitz angemeldet sind, von Amts wegen eingetragen. Die Gemeinde benachrichtigt Sie spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl mit einer schriftlichen Wahlbenachrichtigung.

Haben Sie bis zum 21. Tag vor der Wahl keine Wahlbenachrichtigung erhalten, sollten Sie sich bei Ihrer Gemeinde sofort vergewissern, ob Sie im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind. Ist dies nicht der Fall, können Sie die Eintragung beantragen.

Liegt bei Ihnen ein abweichender Sachverhalt vor, wenden Sie sich bitte umgehend an die gemeindliche Wahlbehörde.

Sie können das Wählerverzeichnis vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl werktags während der allgemeinen Öffnungszeiten Ihrer Gemeinde einsehen. Innerhalb dieser Frist können Sie auch eine Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen, um eingetragen zu werden. Sie können dies schriftlich oder persönlich (zur Niederschrift) bei der Gemeinde tun.

Ihr Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten und handschriftlich unterschrieben sein:

  • Vorname und Name
  • Geburtsdatum
  • genaue Anschrift
  • Formulierung "Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis"

Die Gemeinde prüft daraufhin die Voraussetzungen Ihrer Wahlberechtigung erneut. Ist eine Eintragung möglich, erhalten Sie unverzüglich eine Wahlbenachrichtigung. Sie können auch einen Wahlschein beantragen. Ist Ihr Antrag nicht erfolgreich, werden Sie schnellstmöglich benachrichtigt.

Wahlbehörde (Stadt Brandenburg an der Havel)

Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag

  • Deutscher oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist,
  • das 16. Lebensjahr vollendet hat,
  • im Wahlgebiet seinen ständigen Wohnsitz hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung im Bundesgebiet hat sowie
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag

  • Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist (Deutsche oder Deutscher) oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (Unionsbürgerin oder Unionsbürger),
  • das 16. Lebensjahr vollendet hat,
  • im Wahlgebiet
    • den ständigen Wohnsitz hat oder
    • sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland hat und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Personalausweis, ggf. Meldebescheinigung

Es fallen keine Gebühren an.

Sie können den Antrag bis spätestens zum 15. Tage vor der Wahl stellen (§ 15 Abs. 1 BbgKWahlV)

Die Wahlbehörde entscheidet innerhalb von drei Tagen.

Schriftlich oder zur Niederschrift

Gemeindliche Wahlbehörde