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Berichtigung des Wahlberechtigtenverzeichnisses zur Landtagswahl

Berichtigung des Wahlberechtigtenverzeichnisses zur Landtagswahl bei unrichtigen oder unvollständigen Eintragungen. Während der Einsichtsfrist kann bei der Wahlbehörde Einspruch eingelegt werden.

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie das Wahlberechtigtenverzeichnis zur Landtagswahl für unrichtig oder unvollständig halten, können Sie dagegen Einspruch einlegen.

Das Wahlberechtigtenverzeichnis kann vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl eingesehen werden. Innerhalb dieser Einsichtsfrist kann der Einspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wahlbehörde eingelegt werden.

Der Einspruch kann insbesondere die Aufnahme einer neuen Eintragung, die Streichung oder die Berichtigung einer vorhandenen Eintragung zum Gegenstand haben. Soweit die vorgetragenen Tatsachen nicht offenkundig sind, müssen geeignete Beweismittel vorgelegt werden. Die Wahlbehörde entscheidet innerhalb von drei Tagen über den Einspruch und gibt die Entscheidung unverzüglich bekannt.

Gegen die Entscheidung der Wahlbehörde kann innerhalb von zwei Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wahlbehörde einzulegen und richtet sich an die Kreiswahlleiterin beziehungsweise den Kreiswahlleiter. Über die Beschwerde wird spätestens am vierten Tag vor der Wahl entschieden.

Ab dem 27. Tag vor der Wahl dürfen Eintragungen, Streichungen und sonstige Änderungen im Wahlberechtigtenverzeichnis nur noch in den gesetzlich vorgesehenen Fällen vorgenommen werden. Dazu gehören insbesondere ein rechtzeitiger Einspruch, die ausdrücklich geregelten Fälle der §§ 13 und 14 Brandenburgische Landeswahlverordnung sowie eine Berichtigung von Amts wegen bei offensichtlichen Mängeln, die nicht Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind.

Wird festgestellt, dass eine wahlberechtigte Person einzutragen ist, wird sie nachgetragen und erhält eine Wahlbenachrichtigung. Wird festgestellt, dass eine eingetragene Person nicht wahlberechtigt ist, wird sie aus dem Wahlberechtigtenverzeichnis gestrichen.

Die Wahlbehörde schließt das Wahlberechtigtenverzeichnis spätestens am Tag vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor der Wahl, ab.

Das Wahlberechtigtenverzeichnis zur Landtagswahl lassen Sie folgendermaßen berichtigen:

  • Sie stellen innerhalb der Einsichtsfrist fest, dass das Wahlberechtigtenverzeichnis unrichtig oder unvollständig ist oder dass Sie trotz bestehender Wahlberechtigung nicht eingetragen sind.
  • Sie legen innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wahlbehörde Einspruch ein.
  • Soweit die von Ihnen vorgetragenen Tatsachen nicht offenkundig sind, legen Sie geeignete Beweismittel vor.
  • Die Wahlbehörde prüft den Einspruch und entscheidet innerhalb von drei Tagen.
  • Wird Ihrem Einspruch stattgegeben, wird das Wahlberechtigtenverzeichnis entsprechend berichtigt. Bei einer nachträglichen Eintragung erhalten Sie eine Wahlbenachrichtigung.
  • Wird Ihrem Einspruch nicht stattgegeben, wird Ihnen die Entscheidung unverzüglich bekannt gegeben. Gegen die Entscheidung können Sie innerhalb von zwei Tagen nach Bekanntgabe bei der Wahlbehörde Beschwerde an die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter einlegen.

Stadt Brandenburg an der Havel – Wahlbehörde (Sachgebiet Statistik und Wahlen), Nicolaiplatz 30, 14770 Brandenburg an der Havel

Eine Berichtigung des Wahlberechtigtenverzeichnisses kommt in Betracht, wenn

  • das Wahlberechtigtenverzeichnis unrichtig oder unvollständig ist,
  • eine wahlberechtigte Person zu Unrecht nicht eingetragen wurde oder
  • eine eingetragene Person nicht wahlberechtigt ist beziehungsweise eine vorhandene Eintragung berichtigt werden muss.

Soweit die zugrunde liegenden Tatsachen nicht offenkundig sind, müssen geeignete Beweismittel vorgelegt werden.

Soweit die geltend gemachten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind geeignete Nachweise oder Beweismittel vorzulegen. Bei einer begehrten Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis können insbesondere Nachweise über die Wahlberechtigung erforderlich sein.

Es fallen keine Gebühren an.

Der Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis kann innerhalb der Einsichtsfrist vom 20. bis einschließlich 16. Tag vor der Wahl eingelegt werden.

Die Bearbeitung erfolgt innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen.