Berichtigung des Wählerverzeichnisses zur Bundestagswahl
Berichtigung des Wählerverzeichnisses zur Bundestagswahl bei unrichtigen oder unvollständigen Eintragungen. Während der Einsichtsfrist kann Einspruch bei der zuständigen Gemeindebehörde eingelegt werden.
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für unrichtig oder unvollständig halten, können Sie während der Einsichtsfrist Einspruch einlegen.
Das Wählerverzeichnis wird vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl zur Einsichtnahme bereitgehalten. Innerhalb dieses Zeitraums können Sie die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu Ihrer Person eingetragenen Daten überprüfen. Die Überprüfung von Daten anderer Personen ist nur unter besonderen Voraussetzungen möglich.
Der Einspruch gegen das Wählerverzeichnis muss innerhalb der Einsichtsfrist, spätestens am 16. Tag vor der Wahl, schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Gemeindebehörde eingelegt werden. Sind die vorgetragenen Tatsachen nicht offenkundig, müssen entsprechende Beweismittel vorgelegt werden.
Die Gemeindebehörde entscheidet über den Einspruch und stellt die Entscheidung der einspruchsführenden und gegebenenfalls der betroffenen Person spätestens am 10. Tag vor der Wahl zu. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Kreiswahlleiter eingelegt werden. Die Beschwerde ist bei der Gemeindebehörde schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet der Kreiswahlleiter spätestens am 4. Tag vor der Wahl.
Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, kann die Gemeindebehörde einen solchen Mangel auch von Amts wegen beheben. Dies gilt nicht für Mängel, die bereits Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind.
Das Wählerverzeichnis wird durch die Gemeindebehörde spätestens am Tag vor der Wahl, jedoch nicht früher als am 3. Tag vor der Wahl, abgeschlossen. Nach dem Abschluss sind Änderungen nur noch in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen zulässig.
Verfahrensablauf
Das Wählerverzeichnis für die Bundestagswahl lassen Sie folgendermaßen berichtigen:
- Sie stellen während der Einsichtsfrist fest, dass das Wählerverzeichnis unrichtig oder unvollständig ist oder dass Sie trotz bestehender Wahlberechtigung nicht eingetragen sind.
- Sie legen innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Gemeindebehörde Einspruch ein.
- Soweit die von Ihnen vorgetragenen Tatsachen nicht offenkundig sind, legen Sie geeignete Beweismittel vor.
- Die Gemeindebehörde prüft den Einspruch und entscheidet darüber.
- Wird Ihrem Einspruch stattgegeben, wird das Wählerverzeichnis entsprechend berichtigt. Bei einem erfolgreichen Einspruch auf Eintragung erhalten Sie nach der Berichtigung eine Wahlbenachrichtigung.
- Wird Ihrem Einspruch nicht stattgegeben, erhalten Sie eine Entscheidung mit Hinweis auf die Möglichkeit der Beschwerde. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Kreiswahlleiter eingelegt werden.
Zuständige Stelle
Stadt Brandenburg an der Havel – Wahlbehörde (Sachgebiet Statistik und Wahlen), Nicolaiplatz 30, 14770 Brandenburg an der Havel
Voraussetzungen
Eine Berichtigung des Wählerverzeichnisses kommt in Betracht, wenn
- das Wählerverzeichnis unrichtig oder unvollständig ist oder
- eine wahlberechtigte Person zu Unrecht nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde.
Soweit die zugrunde liegenden Tatsachen nicht offenkundig sind, müssen geeignete Nachweise oder Beweismittel vorgelegt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Geeignete Nachweise oder Beweismittel, aus denen sich ergibt, dass das Wählerverzeichnis unrichtig oder unvollständig ist.
- Bei einer beantragten Eintragung in das Wählerverzeichnis gegebenenfalls Nachweise über die Wahlberechtigung.
Nach § 22 Absatz 2 Bundeswahlordnung (BWO) müssen Beweismittel allerdings nur beigebracht werden, soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Frist für einen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis beginnt am 20. Tag vor der Wahl und endet mit Ablauf des 16. Tages vor der Wahl.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung erfolgt innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen.