Auf- und Einbringen von Materialien in den Boden
Auf- und Einbringen von Materialien in den Boden
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Das Ein- und Aufbringen von Boden ist ab einem Einbauvolumen von 500 m³ anzeigepflichtig (§ 6 Abs. 8 BBodSchV). Die Anzeige der Maßnahme muss vier Wochen vor der Umsetzung bei der unteren Bodenschutzbehörde eingegangen sein. Nach erfolgter Genehmigung seitens der zuständigen Behörde, bestehen vor und während der Maßnahme bestimmte Dokumentationspflichten. Hierbei sind beispielsweise die Untersuchungsergebnisse aus der Bodenanalytik und der Herkunfts-/ Aufbringungsort beizufügen.
Entsprechende Vorlagen für die Anzeigen liegen unter "Anträge/Formulare" zum Abruf bereit. Die Dokumente sind nach Beendigung der Auf- oder Einbringungsmaßnahme zehn Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Die oben genannte Anzeigepflicht entfällt, wenn die Zulassung durch eine andere Behörde oder die Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt (z.B. innerhalb einer Baugenehmigung).
Eine entgegen § 6 Absatz 8 Satz 1 BBodSchV nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattete Anzeige stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 26 Nr. 5 BBodSchV dar.
Welche Fristen muss ich beachten?
Anzeige vier Wochen vor Beginn der Maßnahme.