Auf- und Einbringen von Materialien in den Boden
Auf- und Einbringen von Materialien in den Boden
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Das Ein- und Aufbringen von Boden ist ab einem Einbauvolumen von 500 m³ anzeigepflichtig. Die Anzeige der Maßnahme muss vier Wochen vor der Umsetzung bei der unteren Bodenschutzbehörde eingegangen sein.
Eine entgegen § 6 Absatz 8 Satz 1 BBodSchV nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattete Anzeige stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 26 Nr. 5 BBodSchV dar.
Welche Fristen muss ich beachten?
Anzeige vier Wochen vor Beginn der Maßnahme.