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Auf- und Einbringen von Materialien in den Boden


Leistungsbeschreibung

Das Ein- und Aufbringen von Boden ist ab einem Einbauvolumen von 500 m³ anzeigepflichtig. Die Anzeige der Maßnahme muss vier Wochen vor der Umsetzung bei der unteren Bodenschutzbehörde eingegangen sein. 

Eine entgegen § 6 Absatz 8 Satz 1 BBodSchV nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattete Anzeige stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 26 Nr. 5 BBodSchV dar.

Anzeige vier Wochen vor Beginn der Maßnahme.