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Antrag auf Einbürgerung


Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung

Mit der Einbürgerung erhalten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit und werden gleichberechtigter Bürger beziehungsweise gleichberechtigte Bürgerin der Bundesrepublik Deutschland mit allen Rechten und Pflichten. Die Einbürgerung erfolgt auf Antrag.

Leistungsbeschreibung

Mit der deutschen Staatsangehörigkeit können Sie unter anderem

  • Ihr Wahlrecht in den Bundesländern und zum Deutschen Bundestag ausüben,
  • als Unionsbürger beziehungsweise Unionsbürgerin Freizügigkeit in der Europäischen Union genießen,
  • außerhalb von Europa ohne Visum in viele Länder reisen.

Sie können unter erleichterten Bedingungen eingebürgert werden, wenn sie mit einem Deutschen oder einer Deutschen verheiratet sind oder in eingetragener Lebenspartnerschaft zusammenleben.

Wenn Sie seit Ihrer Geburt in Deutschland staatenlos sind, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung. Staatenlos sind Personen, die kein Staat aufgrund seines Rechtes als Staatsangehörige ansieht.

Wenn sich Ihr Ehegatte oder Ihr eingetragener Lebenspartner einbürgern lässt, können Sie und/oder Ihr minderjähriges Kind unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig miteingebürgert werden.

Die Einbürgerung wird wirksam durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde. 

Die zuständige Behörde ist die Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres Wohnortes.

Eine Antragstellung ist online oder schriftlich (Antragsvordruck) möglich. Den Antragsvordruck einschließlich einer Liste der einzureichenden Nachweise erhalten Sie nach Anforderung, vorzugsweise per E-Mail (staatsangehoerigkeitsbehoerde@stadt-brandenburg.de), per Post.

Zur Abgabe der Bekenntnisse, der Identitätsüberprüfung und -klärung, der Prüfung der Echtheit ausländischer Urkunden und ggf. der Zahlung des Gebührenvorschusses (bei schriftlicher Antragstellung) ist ein Vorsprachetermin erforderlich.

Die Staatsangehörigkeitsbehörde prüft die Voraussetzungen und entscheidet über Ihren Antrag.

Wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, wird Ihnen eine Einbürgerungsurkunde ausgehändigt. Sie sind dann deutscher Staatsangehöriger oder deutsche Staatsangehörige.

Vor der Aushändigung müssen Sie das folgende feierliche Bekenntnis ablegen: „Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte.“

Ausnahme: Minderjährige unter 16 Jahren müssen das feierliche Bekenntnis nicht ablegen.

Die Übergabe der Einbürgerungsurkunde erfolgt im Rahmen einer öffentlichen Einbürgerungsfeier. Diese findet in der Regel monatlich statt.

Staatsangehörigkeitsbehörde Brandenburg an der Havel

Die Einbürgerung auf Antrag erfolgt, wenn alle notwendigen, im Staatsangehörigkeitsgesetz geregelten, Voraussetzungen vorliegen (Anspruchseinbürgerung) oder die Staatsangehörigkeitsbehörde trotz Nichtvorliegens einiger Voraussetzungen der Einbürgerung nach Abwägung der Gründe im Einzelfall zustimmt (Ermessenseinbürgerung).

In der Regel müssen für eine Einbürgerung folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • seit mind. 5 Jahren rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland; bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, gesicherter Lebensunterhaltsfinanzierung und deutschen Sprachkenntnissen auf Niveau C1 GER kann die Frist auf 3 Jahre verkürzt werden
  • Vollendung des 16. Lebensjahres oder gesetzliche Vertretung durch Elternteil/e oder Betreuungspersonen
  • geklärte Identität und Staatsangehörigkeit
  • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
  • Loyalitätserklärung
  • Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere den Schutz jüdischen Lebens sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges
  • unbefristetes Aufenthaltsrecht, Aufenthaltserlaubnis als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger, Blaue Karte EU oder Aufenthaltstitel für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke
  • Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen 
  • keine Verurteilung wegen Straftaten 
  • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Niveau B1); bei Kindern bis Vollendung des 16. Lebensjahres: altersgemäße Sprachentwicklung in deutscher Sprache                                                  
  • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland 
  • keine Mehrehe oder ein Verhalten, mit dem die im Grundgesetz festgelegte Gleichberechtigung von Mann und Frau missachtet wird

Verkürzung Voraufenthaltszeit:

Ehegatten deutscher Staatsangehöriger können bereits nach einem Inlandsaufenthalt von 3 Jahren eingebürgert werden, wenn die Ehe mindestens 2 Jahre im Bundesgebiet besteht. 

Ehegatten und minderjährige Kinder können miteingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit 5 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Bei Ehegatten genügt ein Aufenthalt von 4 Jahren in Deutschland, wenn die Ehe bereits seit 2 Jahren im Bundesgebiet bestanden hat. Für Kinder, die noch nicht 16 Jahre alt sind, ist eine Miteinbürgerung nach einem Aufenthalt von 3 Jahren möglich, wenn mit der Einbürgerungsbewerberin bzw. dem Einbürgerungsbewerber eine familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet besteht. Bei einem Kind unter sechs Jahren reicht es aus, wenn es vor der Einbürgerung die Hälfte seiner Lebenszeit in Deutschland verbracht hat.

  • gültiger Nationalpass oder amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild
  • gültiger Aufenthaltstitel
  • Urkunden zum Personenstand (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, gegebenenfalls Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des Ehegatten), gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
  • gegebenenfalls Nachweise über deutsche Staatsangehörigkeit des Ehepartners (beispielsweise Nationalpass, Personalausweis, Einbürgerungsurkunde)
  • erweiterte Meldebescheinigungen der bisherigen Wohnorte 
  • im Inland erworbene Schul-, Berufs-, Ausbildungs- und/oder Studienabschlüsse
  • wenn Sie Schüler sind: aktuelle Schulbescheinigung
  • wenn Sie Student sind: aktuelle Studienbescheinigung
  • wenn Sie berufstätig sind: Arbeitsvertrag und Einkommensnachweise
  • wenn Sie Rente bekommen: Rentenbescheid / Rentenversicherungsverlauf (wird ausgestellt von der Deutschen Rentenversicherung)
  • wenn Sie Selbstständig sind: Gewerbeanmeldung, aktueller Einkommenssteuerbescheid und Nachweis über den erzielten Gewinn (beispielsweise durch formlose Bescheinigung des Steuerberaters über die Nettoeinkünfte oder betriebswirtschaftliche Auswertung)
  • Mietvertrag
  • Nachweis Krankenversicherungsschutz
  • Nachweis Altersvorsorge (zum Beispiel Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, Immobilienbesitz, private Lebensversicherung / Rentenversicherung)
  • Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse (zum Beispiel Zertifikat B1, Abschluss einer deutschen Hauptschule oder ein vergleichbarer/höherer Abschluss einer deutschen allgemein-/berufsbildenden Schule / Fachhochschule / Hochschule); bei Kindern unter 16 Jahren reicht eine altersgemäße Sprachentwicklung (Nachweis zum Beispiel durch Bescheinigung Kita, Schulzeugnisse)  
  • Nachweis der staatsbürgerlichen Kenntnisse ab einem Alter von 16 Jahren (zum Beispiel Zertifikat „Leben in Deutschland/Einbürgerungstest“, Abschluss einer deutschen Hauptschule oder ein vergleichbarer/höherer Abschluss einer deutschen allgemein-/berufsbildenden Schule)
  • bei Minderjährigen: Nachweis des Sorgerechts (Sorgerechtsbeschluss) bei gemeinsamer elterlicher Sorge - Einverständniserklärung des anderen sorgeberechtigten Elternteilsbei Minderjährigen: Nachweis des Sorgerechts (zum Beispiel bei geschiedenen oder nicht verheirateten Eltern durch Sorgerechtsbeschluss)
  • bei gemeinsamer elterlicher Sorge: Einverständniserklärung des anderen sorgeberechtigten Elternteils
  • Die Bekenntnisse zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen sowie die Loyalitätserklärung werden ab einem Alter von 16 Jahren bei der persönlichen Vorsprache abgegeben..

Weitere Unterlagen können je nach Einzelfall hinzukommen. Bitte beachten Sie folgende Hinweise:

  • Bei der Vorlage ausländischer Unterlagen beachten Sie bitte die Informationen auf der Homepage des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges-amt.de) unter dem Begriff „Internationaler Urkundenverkehr“.
  • Ausländische Urkunden oder Dokumente müssen Sie mit einer Übersetzung von einem zugelassenen Übersetzer oder einer zugelassenen Übersetzerin vorlegen. Welche Übersetzer oder Übersetzerin zugelassen ist, können Sie folgender Internetpräsenz entnehmen: justiz-dolmetscher.de/suche.jsp
  • Die Übersetzung muss mit einer Kopie der Urkunde fest verbunden und versiegelt sein.

Die Gebühr für die Einbürgerung beträgt 255,00 Euro. Die Gebühr ermäßigt sich für ein minderjähriges Kind, das miteingebürgert wird und das keine eigenen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes hat, auf 51 Euro.

Bei Antragstellung ist ein Vorschuss in Höhe von 191,00 Euro bzw. 38,00 Euro (minderjähriges Kind) zu zahlen.

Die Bearbeitung der Anträge erfolgt grundsätzlich in der Reihenfolge ihres zeitlichen Eingangs. Das Antragsaufkommen ist aktuell sehr hoch. Mit längeren Bearbeitungszeiten ist zu rechnen. 

§§ 8, 10 Staatsangehörigkeitsgesetz, Art. 2 Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit

Bei Ablehnung des Antrages auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband können Sie Widerspruch einlegen. Im Fall der Zurückweisung des Widerspruchs steht der Klageweg zum Verwaltungsgericht offen.

Amt 33 Bürgeramt, SG Ausländer- und Staatsangehörigkeitsbehörde

Amt 33, SG 33.2 unter Verwendung der Leistungsbeschreibung des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen