Masernschutzgesetz (Immunitätsnachweise)


Leistungsbeschreibung

Seit dem 1. März 2020 gilt das Masernschutzgesetz. Alle nach dem 31. Dezember 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, müssen den Masernschutz nachweisen.

Eltern müssen nachweisen, dass ihre Kinder vor Eintritt in den Kindergarten, Kindertagespflege oder Schule die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Impfungen gegen Masern erhalten haben bzw. die Immunität nachweisen. Ungeimpfte können vom Besuch einer Kindertagesstätte ausgeschlossen werden.

Beschäftigte in Kindergärten, Schulen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen, Asylbewerber- und Geflüchteten-Unterkünften sowie Tagespflegepersonen müssen gegen Masern geimpft oder immun sein - sofern sie nach 1970 geboren sind. Gleiches gilt für nach 1970 geborene Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen, z. B. Krankenhäusern oder Arztpraxen.

Die Leitungen von Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen müssen vor Beginn der Betreuung oder der Tätigkeit der betroffenen Personen den Impfschutz oder die Immunität gegen Masern überprüfen.

Wenn der erforderliche Nachweis nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt wurde, muss durch die Einrichtung das Gesundheitsamt informiert werden.

Jenny Jahn
Telefon: (03381) 58-5337
Email: gesundheitsamt@stadt-brandenburg.de

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